ZIELSETZUNG
1
Zielsetzung dieses IFRS ist es, die Rechnungslegung für Versicherungsverträge für jedes Unternehmen, das solche Verträge im Bestand hält (in diesem IFRS als ein Versicherer bezeichnet), zu bestimmen, bis der Board die zweite Phase des Projekts über Versicherungsverträge abgeschlossen hat. Insbesondere fordert dieser IFRS:
(a) |
begrenzte Verbesserungen der Rechnungslegung des Versicherers für Versicherungsverträge. |
ANWENDUNGSBEREICH
[Abschnitt]
2
Dieser IFRS ist von einem Unternehmen anzuwenden auf:
(a) |
Versicherungsverträge (einschließlich Rückversicherungsverträge), die es im Bestand hält und Rückversicherungsverträge, die es nimmt; |
3
[Paragraf 3 anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Nicht in diesem IFRS behandelt werden andere Aspekte der Bilanzierung von Versicherern, wie die Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte, die Versicherer in ihrem Bestand halten, und finanzieller Verbindlichkeiten, die von Versicherern begeben werden (siehe IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IFRS 7 und IFRS 9 Finanzinstrumente); davon ausgenommen sind:
(a) |
Paragraph 20A, wonach Versicherer, die spezielle Kriterien erfüllen, eine vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruch nehmen dürfen, |
(b) |
Paragraph 35B, wonach Versicherer auf designierte finanzielle Vermögenswerte den Überlagerungsansatz anwenden dürfen, und |
[Paragraf 3 anzuwenden von 1.1.2018 bis 30.12.2018:][2] Dieser IFRS behandelt keine anderen Aspekte der Rechnungslegung von Versicherern, wie die Rechnungslegung für finanzielle Vermögenswerte, die Versicherer halten, und für finanzielle Verbindlichkeiten, die Versicherer begeben (siehe IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IFRS 7 und IFRS 9 Finanzinstrumente), außer in den in Paragraph 45 aufgeführten Übergangsvorschriften.
[Paragraf 3 anzuwenden bis 30.12.2018:] Dieser IFRS behandelt keine anderen Aspekte der Rechnungslegung von Versicherern, wie die Rechnungslegung für finanzielle Vermögenswerte, die Versicherer halten, und für finanzielle Verbindlichkeiten, die Versicherer begeben (siehe IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 7), außer in den in Paragraph 45 aufgeführten Übergangsvorschriften.
4
Dieser IFRS ist von einem Unternehmen nicht anzuwenden auf:
Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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