Dr. Falk Mylich, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Tz. 74
Sachanlagen sind in Abgrenzung zu Immaterialgütern und Finanzanlagen körperliche Gegenstände. Die Abgrenzung von grundstücksgleichen Rechten zu Immaterialgütern ist nicht unproblematisch und nach der Verkehrsanschauung zu lösen.
Tz. 75
Unter dem Posten Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken ist das gesamte Grundvermögen einschließlich aller Bauten auszuweisen, sofern es dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Betriebsgrundstücke von Produktionsunternehmen und die Grundstücke von Vermietungsunternehmen sind dem Anlagevermögen hinzuzurechnen, während Grundstücke beim gewerblichen Grundstückshandel dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Stillgelegte Grundstücke oder von einem Produktionsunternehmen derzeit nicht genutzte und daher verpachtete Grundstücke bleiben weiterhin als Sachanlage dem Anlagevermögen zugeordnet. Im Schrifttum wird dieser pauschale Posten dahingehend kritisiert, dass weder zwischen bebauten noch unbebauten Grundstücken noch Wohn- oder Geschäftsbauten unterschieden werde. Daher wird eine weitere Untergliederung gem. § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB für zulässig gehalten. Rechtspolitisch überzeugen die Bedenken. Gleichwohl hat der Gesetzgeber einen derart zusammengefassten Posten geschaffen. Außerdem wird § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB nicht als erklärende Ausnahmevorschrift, sondern als generelle Korrekturvorschrift zu einer gesetzgeberischen Entscheidung eines pauschalen Ausweises angewendet. Damit erscheint der Anwendungsbereich der Vorschrift überspannt.
Tz. 76
Grundstücke sind räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch erfasst und dem Bilanzierenden wirtschaftlich zugeordnet sind.Grundstücksgleiche Rechte sind solche, die dem Eigentümer eine § 903 BGB angenäherte Position verschaffen. Es bedarf der umfassenden Nutzungs- und Einwirkungsmöglichkeit. Da sind: Erbbaurecht, Bergwerkseigentum sowie Wohnungs- und Teileigentum nach WEG. Die Einwirkungsmöglichkeit fehlt beim Nießbrauch oder einer Grunddienstbarkeit – hier wird ggf. ein Immaterialgüterrecht ausgewiesen. Beide Voraussetzungen fehlen bei Grundpfandrechten. Die gesicherte Forderung ist als Forderung auszuweisen und bei Vermögenslosigkeit des Schuldners kann das Grundpfandrecht ggf. dafür sorgen, dass nicht abgeschrieben werden muss. Hingegen sind belastete Grundstücke in voller Höhe als Sachanlage zu verbuchen, weil bei Besicherung einer eigenen Verbindlichkeit diese auszuweisen bzw. bei Besicherung einer fremden Verbindlichkeit ggf. eine Rückstellung für drohende Inanspruchnahme zu bilden ist.
Tz. 77
Bauten auf eigenem oder fremdem Grundstück sollen unabhängig von der dinglichen Einordnung erfasst sein. Dabei kann es sich um Geschäftsbauten, Fabrikbauten oder Wohnbauten handeln. Es kommt nicht darauf an, ob sie wesentlicher Bestandteil (§§ 93, 94 BGB), Scheinbestandteil (§ 95 BGB) oder Zubehör (§ 97 BGB) geworden sind. Dienen sie jedoch vornehmlich der Produktion, so handelt es sich um technische Anlagen oder Maschinen, selbst wenn sie mit Grund und Boden fest verbunden sind. Für Bauten auf dem eigenen Grundstück trifft das zu. Es ist wirtschaftlich irrelevant, ob es sich um wesentliche Bestandteile oder Zubehör handelt, weil letzteres zwar dinglich verselbstständigt ist, jedoch nicht selbstständig durch Vollstreckungsgläubiger verwertet werden kann (§ 865 Abs. 2 ZPO). Bei Mietereinbauten ist hingegen in einem Punkt anders zu entscheiden: Sind diese nur vorübergehender Natur, sind sie nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und können daher von Gläubigern des Mieters gepfändet und verwertet werden. Deshalb sind sie als technische Anlagen auszuweisen.
Tz. 78
Bei technischen Anlagen und Maschinen handelt es sich um alle Vermögensgegenstände, die der Erbringung der betrieblichen Leistung dienen. Das gilt auch, wenn es sich um Bauten auf einem Grundstück handelt, die vorwiegend diesen Zweck erfüllen (z. B. Lagerhallen). Beispiele für technische Anlagen und Maschinen sind: Produktionsanlagen, Hochöfen, Krane, Silos oder Rohrleitungen. Auch die Ersatzteile für Maschinen und Werkzeuge für Maschinen gehören dazu. Auch Fahrzeuge sollten in diesem Posten erfasst werden, wenn sie maschinengleich sind. Das ist der Fall, wenn sie zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstands erforderlich sind. Da wären: LKW mit Kippfläche oder Betonmischer im Bauwesen; Busse und PKW im Personentransportgewerbe oder jegliche Transportfahrzeuge im Transportgewerbe. Nicht zu erfassen sind Fahrzeuge, wenn sie die Verwirklichung des Unternehmensgegenstands nur erleichtern wie z. B. PKWs für die Mitarbeiter eines Unternehmens zur häuslichen Altenpflege oder die LKWs eines Produktionsunternehmens zur Auslieferung der produzierten Waren. Der Gedanke der "Maschinengleichheit" gilt auch bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen. Vermögensgegenstände, die zur Verwirklichung des Unternehm...