Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos, Dr. Arno Probst
Tz. 98
Die Informationsaufbereitung erfolgt dabei i. S. einer Disaggregation der HGB-Abschlusszahlen auf die einzelnen Segmente, wobei nur Beziehungen innerhalb eines Segments eliminiert werden, jedoch keine Beziehungen zwischen den Segmenten. Sofern Beträge nicht direkt oder sachgerecht einem Segment zurechenbar sind, müssen diese in der Überleitungsspalte dargestellt werden.
Tz. 99
Die Angaben unterteilen sich, wie nach IFRS 8, in unbedingt sowie bedingt zu leistende Angaben. Zu den unbedingt vorgeschriebenen Angaben zählen u. a. (DRS 3.31):
- Segment-Umsatzerlöse (externe und intersegmentäre)
- Segmentergebnis (dazu u. a. Abschreibungen, Ergebnis aus assoziierten Unternehmen)
- Segmentvermögen
- Investitionen in das langfristige Segmentvermögen
- Segmentschulden (Schulden im Working Capital sowie u. U. Finanzschulden; DRS 3.8 und .35)
Ein Wesentlichkeitsvorbehalt besteht für die Angabe anderer, nicht zahlungswirksamer Posten (DRS 3.36). Bezüglich der Investitionen ist nicht auf Auszahlungen, sondern auf die Investitionsgüter im Anlagenspiegel abzustellen. Hierzu gehören auch Vermögensgegenstände, die im Rahmen eines Leasingverhältnisses in der Bilanz ausgewiesen werden.
Tz. 100
Das Segmentergebnis ist von der Unternehmensleitung zu definieren, wobei in Abhängigkeit von der Definition weitere bedingte Angabepflichten ausgelöst sowie freiwillige Angaben möglich werden.
Standard |
Komponenten |
Segmentergebnis = Ergebnis vor Steuern (DRS 3.32) |
Zinsertrag |
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Zinsaufwand |
Segmentergebnis = Ergebnis nach Steuern oder Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (DRS 3.33) |
Zinsertrag |
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Zinsaufwand |
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Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
Teil der Segmentsteuerung (DRS 3.35) |
Finanzschulden |
Freiwillige Angaben (DRS 3.34 und .36) |
Nicht pflichtmäßig anzugebende Steuern vom Einkommen und Ertrag |
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Cashflows aus laufender Tätigkeit |
Anzugebende Ergebniskomponenten |
Hierfür sind u. a. die Größenklassendefinitionen des HGB und die damit verbundenen Mindestgliederungsvorgaben ausschlaggebend (§§ 266, 275, 298 HGB). Das anzugebende Segmentvermögens bzw. die -schulden orientieren sich wesentlich an der Zusammensetzung der Ergebnisgröße (DRS 3.22). Wird das Ergebnis z. B. unter Einbezug von Ertragsteuern definiert, sind auch die aktiven und latenten Steuern zu berücksichtigen.
Tz. 101
Die Datenbasis zur Aufstellung der Segmentberichterstattung wird aus dem Konzernabschluss gewonnen und unterliegt den dort angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Handelsbilanz II). Demgemäß sind eventuell durchgeführte Neubewertungen berücksichtigungspflichtig. Gleiches gilt für beim Unternehmenszusammenschluss aufgedeckte stille Lasten und Reserven sowie diesbezügliche Abschreibungen. Die Ableitung der Werte umfasst zudem die Miterfassung von Konsolidierungsbuchungen in den anzugebenden Segmenten. Auch müssen Beteiligungen an assoziierten Unternehmen at equity bewertet werden (§ 312 HGB; vgl. Kapitel 16). Eine Konsolidierung der intersegmentären Beziehungen hat zu erfolgen, wenn Segmente zu einem anzugebenden Segment zusammengefasst werden (DRS 3.21). Die Konsolidierung kann aber dann unterbleiben, wenn keine wesentlichen Auswirkungen damit einhergehen. Bei der Zusammenfassung von Segmenten zu einem "sonstigen Segment" entfallen die Intersegmentkonsolidierungen (DRS 3.8).