Dipl.-Kfm. Klaus Eckmann, Prof. Dr. Christian Fink
Tz. 10
Im Allgemeinen sind sowohl in § 284 HGB als auch in § 285 HGB Einzelvorschriften zum Anhang zu finden. Eine generelle Pflicht die Posten, aus denen sich die Abschlussposten zusammensetzen aufzustellen, fordert § 284 HGB nicht. Dies gilt auch für die Erläuterung der einzelnen Posten. Hingegen finden sich aber sowohl im HGB als auch in den Einzelgesetzen (AktG, GmbHG) verstreute Normen in Bezug auf spezielle Aufgliederungs- und Erläuterungspflichten, die Anwendung finden müssen. Es gilt somit im Allgemeinen: Die Erläuterung der Bilanz richtet sich nach spezifisch verlangten Angaben. Im Falle von sonstigen Rückstellungen bspw. fordert § 285 Nr. 12 HGB explizit eine Erläuterung. In den Fällen in denen keine Angabe gefordert wird, mag diese somit allenfalls als erwünscht gelten, gesetzlich verlangt wird diese nicht.
Tz. 11
Gleiches gilt in Bezug auf die GuV-Rechnung. Gesetzlich werden Kommentierungen für bestimmte Posten gefordert. Dies gilt bspw. für außerordentliche Erträge und Aufwendungen (§ 277 Abs. 4 Satz 1 HGB) sowie für aperiodische (§ 277 Abs. 4 Satz 2 HGB). Wieder sind andere über das Gesetz hinausgehende Erläuterung freiwillig.
Tz. 12
Der § 284 Abs. 1 HGB postuliert alle gesetzlich geforderten Angaben zu den Posten der Bilanz oder GuV in den Anhang aufzunehmen und in der Postenreihenfolge darzustellen (unbedingte Anhangangaben). Daneben sind im Anhang auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die GuV aufgenommen wurden (bedingte Anhangangaben). Im Folgenden ist zwischen eben diesen bedingten und unbedingten Vorschriften zu unterscheiden. Bedingte Vorschriften führen lediglich dann zu Angaben, wenn sie nicht schon mittels Wahlrechtsausübung in Bilanz oder GuV geleistet wurde. Solche Angaben werden im Schrifttum auch Wahlpflichtangaben genannt. Sollten z. B. die Angaben zur Entwicklung des Anlagevermögens nicht in der Bilanz geleistet werden, sind sie nachgelagert im Anhang aufzuführen.
Tz. 13
Im Anhang müssen zudem nach § 284 Abs. 2 HGB die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden sowie Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden. Der Einfluss der Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist dabei gesondert darzustellen. Zudem müssen stichtagsbedingte Unterschiedsbeträge aus der Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4 HGB oder § 256 Satz 1 HGB pauschal je Gruppe ausgewiesen werden, wenn ein erheblich betragsmäßiger Unterschied besteht. Außerdem sind gem. § 256 Satz 4 HGB Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten zu machen.
Tz. 14
Diese Vorgaben wurden z. T. durch die Umsetzung des BilRUG in deutsches Bilanzrecht geändert bzw. modifiziert. An einigen Stellen werden zukünftig wie z. B. bei Änderungseffekten aus den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden quantitative Angaben notwendig sein. Dies ist insofern eine Modifikation der Regelung als das zuvor auch qualitative Angaben genügt haben. Separate Angabepflichten zu den Grundlagen der Währungsumrechnung bestehen nicht mehr (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB a. F.). Diese sind, wenn auch nicht quantitativ, dennoch Teil der qualitativen Erläuterungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Weitergehende Angaben bei umfangreichen Fremdwährungsgeschäften sind sinnvoll, jedoch nicht verpflichtend. In Ergänzung zu § 284 Abs. 2 HGB sind gem. § 284 Abs. 3 HGB, der durch das BilRUG neu eingefügt wurde, für jeden Posten im Anlagevermögen die aktivierten Fremdkapitalzinsen des Geschäftsjahres zu zeigen. Dies kann entweder im Anlagenspiegel oder durch eine separate Angabe im Anhang erfolgen. Da nach dem BilRUG explizite quantitative Angaben gemacht werden müssen, wird die Angabepflicht schärfer gefasst.
Tz. 15
Insgesamt sind folgende Vorschriften zu Anhangangaben zu beachten:
- Die in §§ 284, 285 HGB explizit genannten Angaben,
- Angaben, die in Bezug auf die genannten Vorschriften zu den einzelnen Posten der Bilanz oder GuV eine ergänzende Natur einnehmen (z. B. § 277 Abs. 4 Satz 2 HGB) und
- Vorschriften, die nicht innerhalb des HGB, sondern in rechtsformspezifischen Gesetzen verankert sind (GmbH, AktG).
Tz. 16
Folgende sich auf Bilanz oder GuV beziehende Angaben sind im Anhang aufzuführen, wobei eine Wahlrechtausübung nicht möglich ist:
- Alle in § 284 Abs. 2 sowie Abs. 3 HGB genannten Bestandteile,
- alle in § 285 HGB genannten Bestandteile (vgl. Tz. 23 ff.),
- sowie nachfolgende Posten aus dem HGB und EGHGB, die in §§ 284 und 285 HGB nicht genannt werden.
Hierzu gehören u. a. gem. § 264 Abs. 1a HGB die Angabe der Firma, des Sitzes, des Registergerichts und der Eintragungsnummer im Handelsregister. Diese müssen alle in den Anhang des Jahresabschlusses des Unternehmens aufgenommen werden. Sofern sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung befindet, ist auch dieses anzugeben.
Angaben |
Wo im Gesetzt verankert? |
Angaben, falls d... |