Tz. 155

Nach den Bestimmungen des IFRS 10.B86 gilt für den IFRS-Konzernabschluss das sog. Weltabschlussprinzip. Hiernach sind alle in- und ausländischen Tochterunternehmen einzubeziehen. Konsolidierungsverbote oder -wahlrechte bestehen nicht. Selbst grundlegend differierende Geschäftstätigkeiten – bspw. die Beteiligung eines Kreditinstituts an einem in der Montanindustrie tätigen Unternehmen – führen generell nicht zu einer Ausnahme von der Konsolidierungspflicht. Ausnahmen bestehen jedoch für sog. Investmentgesellschaften.[269]

[269] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 32 Rn. 96.

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