Dr. Mathias Link, Mag. Klemens Eiter
Tz. 119
Die Bilanzsumme (Abs. 2a) setzt sich nach der durch das BilRUG neu eingefügten gesetzlichen Definition in § 267 Abs. 4a HGB aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Abs. 2 HGB aufgeführt sind (d. h. Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Rechnungsabgrenzungsposten; aktive latente Steuern; aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung). Nach der gesetzlichen Definition wird ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (vgl. § 268 Abs. 3 HGB) nicht in die Bilanzsumme einbezogen.
Darüber hinaus darf lediglich folgender Posten abgezogen werden:
- Kürzungen aufgrund der Ausübung von Ausweiswahlrechten (z. B. offene Absetzung erhaltener Anzahlungen, § 268 Abs. 5 HGB)
Nicht abgezogen werden darf demgegenüber insbesondere folgender Posten:
- Verbindlichkeiten/Rückstellungen für Verbrauchsteuern und Monopolabgaben (Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 PublG)
Bei der Ermittlung der Bilanzsumme sind die Ausweiswahlrechte (Ansatz- und Bewertungswahlrechte; Bilanzierungshilfen etc.) so auszuüben wie im regulären Abschluss (Verbot der Aufstellung von "Sonderbilanzen").
Tz. 120
Umsatzerlöse sind solche i. S. v. §§ 275 Abs. 2 Nr. 1, 277 Abs. 1 HGB. Durch das BilRUG wurde der Begriff der Umsatzerlöse (wesentlich) erweitert. Er erfasst nun sämtliche Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern (wie in der GuV ausgewiesen).
Tz. 121
Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl ist auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abzustellen, der sich grds. nach dem Recht des Staates richtet, in dem die betreffende Person beschäftigt ist. Es gilt § 267 Abs. 5 HGB entsprechend (Abs. 1 Satz 2), d. h. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer ist der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember im In- und Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (zu Einzelheiten vgl. Kapitel 3 Tz. 198 ff.).