Dr. Mathias Link, Mag. Klemens Eiter
Tz. 7
Die Konzernrechnungslegungspflicht betrifft alle Mutterunternehmen mit Sitz im Inland. Als Mutterunternehmen werden in Abs. 1 die Kapitalgesellschaften definiert. Dazu gehören:
- AG
- KGaA
- GmbH
- SE
- in Deutschland ansässige ausländische Kapitalgesellschaften (z. B. Limited)
Aufgrund des Verweises in § 264a HGB zählen für Zwecke das Abs. 1 zu den Kapitalgesellschaften auch die offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter ist oder sich die Verbindung von Gesellschaftern in dieser Art fortsetzt (sog. KapCo-Gesellschaften), folglich insbesondere:
- GmbH & Co. OHG (wenn alle Gesellschafter GmbHs sind)
- GmbH & Co. KG
- Ltd. & Co KG
Nicht konzernrechnungslegungspflichtig sind demgegenüber folgende Mutterunternehmen:
- die OHGs/KGs, bei denen die Voraussetzungen nach § 264a HGB nicht vorliegen
- Einzelkaufmann
- GbR
Kreditinstitute (§ 340i Abs. 1 HGB) und Versicherungsinstitute (§ 341i Abs. 1 Satz 1 HGB) können unabhängig von ihrer Rechtsform Mutterunternehmen i. S. v. § 290 Abs. 1 HGB sein.
Tz. 8
Bei Tochterunternehmen kommt es demgegenüber auf die Rechtsform nicht an. Entscheidend ist vielmehr die Unternehmenseigenschaft i. S. d. HGB, die unabhängig von den Regelungen der §§ 15 ff. AktG nach dem Gesetzeszweck des HGB zu bestimmen ist. Nach herrschender Auffassung orientiert sich die Unternehmenseigenschaft dabei am Kaufmannsbegriff, geht aber darüber hinaus und umfasst jede Wirtschaftseinheit, die selbständiger Träger unternehmerischer Planungs- und Entscheidungsgewalt ist. Das Tochterunternehmen kann im In- oder Ausland sitzen (sog. Weltabschlussprinzip).