Dr. Mathias Link, Mag. Klemens Eiter
Tz. 371
Gemäß § 301 Abs. 3 Satz 1 HGB ist ein nach der Verrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen.
Durch den – in der Praxis regelmäßig anfallenden – aktiven Unterschiedsbetrag kommt zum Ausdruck, dass der Beteiligungsbuchwert bzw. die für Anteile am Tochterunternehmen geleisteten Anschaffungskosten oberhalb des Werts des anteiligen neubewerteten Eigenkapitals liegt. Sofern im Zuge der Neubewertung des Tochterunternehmens eine vollständige Auflösung der stillen Reserven bzw. Lasten vorgenommen wurde, handelt es sich um den Geschäfts- oder Firmenwert. Dieser verkörpert den nicht durch Neubewertungen oder Nachaktivierungen in der Handelsbilanz II des Tochterunternehmens erklärbaren Betrag. Der Geschäfts- oder Firmenwert umfasst demnach insoliert nicht bilanzierungsfähige Sachverhalte. Hierzu gehören insbesondere die erwarteten Synergien oder erwartete Gewinne durch den Wegfall eines Konkurrenten. Konkret resultiert der Geschäfts- oder Firmenwert aus den Verhandlungen zwischen Erwerber und Verkäufer der Anteile und ihrer jeweiligen Interessenlagen. Hiernach wird das Gewinn erzielende Erwerbsobjekt üblicherweise einen höheren Wert aufweisen als die Summe der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden.
Tz. 372
Der Geschäfts- oder Firmenwert ist gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand zu verstehen, der im Anschluss an die Erstkonsolidierung des Tochterunternehmens über seine individuelle betriebliche Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben ist. Diese sollte nur in begründeten Ausnahmefällen fünf Jahre überschreiten. In diesem Fall ist eine Angabe der Abschreibungsdauer und der Rechtfertigungsgründe im Anhang geboten (§ 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB). Die verbleibende Restnutzungsdauer sowie die Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts müssen zu jedem Abschlussstichtag überprüft werden, wobei ggf. eine außerplanmäßige Abschreibung oder eine Verkürzung der Restnutzungsdauer erforderlich ist.
Tz. 373
Der Ausweis des Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. goodwill erfolgt auf der Aktivseite der Konzernbilanz unter dem immateriellen Anlagevermögen. Zur Wahrung einer übersichtlichen Darstellung der Konzernbilanz dürfen mehrere Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Kapitalkonsolidierung zusammengefasst werden, wobei in diesem Fall ggf. Aufgliederungen und zusätzliche Erläuterungen im Anhang aus Wesentlichkeitsgründen geboten sind.