Tz. 90
Ferner sind bestimmte Angaben im Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden deutschen Unternehmens erforderlich (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4). Sie dienen der angemessenen Unterrichtung des deutschen Bilanzlesers. Im Einzelnen sind dies:
- Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluss/Konzernlagebericht aufstellt;
- einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss/Konzernlagebericht aufzustellen;
- eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluss vom deutschen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden. Ausreichend ist dabei die Darstellung der wesentlichen qualitativen Unterschiede. Quantitative Angaben sind nicht erforderlich.[174] Eine Erläuterung der Abweichungen zwischen HGB und IAS/IFRS sollte nicht erforderlich sein, da letztere infolge der Übernahme durch EU-VO Teil des nationalen Rechts geworden sind.[175]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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