Tz. 110
Die Angaben im Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden deutschen Unternehmens (Abs. 2 Satz 1) entsprechen zunächst den im Rahmen von § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HGB zu machenden Angaben (vgl. Tz. 90). Ggf. muss zudem angegeben werden, nach dem Recht welchen Staates der befreiende Konzernabschluss und der befreiende Konzernlagebericht aufgestellt worden sind.[211]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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