Dipl.-Kfm. Klaus Eckmann, Dr. Niklas Homfeldt
Tz. 49
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 312 Abs. 1 HGB ist eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen in der Konzernbilanz mit dem Buchwert anzusetzen. Zudem sind der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und anteiligem Eigenkapital des assoziierten Unternehmens sowie ein darin enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag im Konzernanhang anzugeben.
Tz. 50
Der im Jahresabschluss des unmittelbar beteiligten Mutter- oder Tochterunternehmens angesetzte Buchwert stellt den Beteiligungsbuchwert des Konzernabschlusses dar. Wenn die im Jahresabschluss des unmittelbar beteiligten Mutter- oder Tochterunternehmens verwendeten Bewertungsmethoden von denen des Konzernabschlusses abweichen, ist eine auch auf die Equity-Methode durchschlagende Neubewertung in der Handelsbilanz II erforderlich.
Falls unterschiedliche, in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen Anteile an einem assoziierten Unternehmen halten, ist eine Zusammenfassung der einzelnen Buchwerte zu einem Beteiligungsbuchwert zweckmäßig. Nicht entscheidend für die Anwendung der Equity-Methode ist dabei, ob die Anteile in den Jahresabschlüssen jeweils als "Beteiligungen" ausgewiesen sind.
Tz. 51
Strittig ist der Fall, wenn neben den die Basis des Assoziierungsverhältnisses darstellenden Anteilen weitere Anteile am assoziierten Unternehmen gehalten werden, die wegen bestehender konkreter Veräußerungsabsicht im Umlaufvermögen ausgewiesen werden:
- Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung sind diese aufgrund des fehlenden Beteiligungscharakters nicht zu berücksichtigen.
- Nach einer anderen Auffassung steht die separate Behandlung im Widerspruch zu der aus Konzernsicht als wirtschaftlicher Einheit gegebenen Einheitlichkeit des Bilanzierungs- bzw. Konsolidierungsobjekts.
Tz. 52
In die Kapitalaufrechnung nach der Equity-Methode sind auch solche Anteile einzubeziehen, die von im Rahmen der quotalen Konsolidierung einbezogenen Gemeinschaftsunternehmen gehalten werden. Diesbezüglich besteht ein striktes Differenzierungsgebot zu der Fragestellung, ob von Gemeinschaftsunternehmen gehaltene Anteile auch bei der Beurteilung der Assoziierungsvermutung gem. § 311 HGB beachtlich sind.