Dipl.-Kfm. Klaus Eckmann, Dr. Niklas Homfeldt
Tz. 70
Der im Konzernabschluss ausgewiesene Beteiligungsbuchwert ist unabhängig vorgenommener Gewinnausschüttungen GuV-wirksam um den anteiligen beteiligungsproportionalen Jahresüberschuss zu erhöhen. Erfolgt in einem sich der Entstehung eines Jahresüberschusses anschließenden Geschäftsjahr eine Gewinnausschüttung, ist diese im Sinne eines Aktivtauschs GuV-neutral zu behandeln. Dabei kommt es zu einer Minderung des Beteiligungsbuchwerts. Daneben ist darauf zu achten, dass Beteiligungsbeträge, die im Jahresabschluss des beteiligten Unternehmens enthalten sind, sowie die damit einhergehenden steuerlichen Belastungen aufgrund vereinnahmter Jahresüberschüsse in der Höhe der Gewinnausschüttung im Konzernabschluss komplett zu eliminieren sind.
Tz. 71
Nach § 312 Abs. 4 Satz 2 HGB ist das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten der Konzern-GuV auszuweisen. Dabei wird weder ein getrennter Ausweis von Aufwendungen und Erträgen aus assoziierten Unternehmen noch eine Aufspaltung nach Ergebniskomponenten verlangt. Die in dem auf assoziierte Beteiligungen entfallenden Ergebnis enthaltenen außerordentlichen Ergebnisanteile sind gem. DRS 8.45 mit einem "Davon"-Vermerk auszuweisen, wobei auch eine entsprechende Angabe im Anhang gestattet ist.
Innerhalb der Konzern-GuV sollten Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen nach den Erträgen aus Beteiligungen – ggf. an den nicht vollkonsolidierten Unternehmen – ausgewiesen werden. Handelt es sich im Saldo um einen Aufwand, bietet sich ein Ausweis direkt nach den Aufwendungen aus Verlustübernahmen – d. h. vor oder im Anschluss an den Zinsaufwand – an.
Tz. 72
Durch einen anteiligen Jahresfehlbetrag kommt es – in umgekehrter Analogie zum Jahresüberschuss – zu einer Verminderung des in der Konzern-GuV ausgewiesenen Beteiligungsbuchwerts. Die Regelungen zur Behandlung eines anteiligen Jahresüberschusses in der Konzernbilanz gelten entsprechend auch für einen anteiligen Jahresfehlbetrag.
Wird ein anteiliger Jahresfehlbetrag durch Entnahmen aus den Rücklagen ausgeglichen, liegt dennoch eine Minderung des Beteiligungsbuchwerts vor. Sofern es zur Auflösung von Rücklagen zwecks Ausschüttung kommt, ist zunächst die tatsächliche Ausschüttung zu beachten.