Dipl.-Oec. Andrea Bruckner, Dr. Niklas Homfeldt
Tz. 99
In § 319 Abs. 3 HGB determiniert der Gesetzgeber die absoluten Ausschlussgründe für Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer. Diese Ausschlussgründe sind als absolut zu verstehen, da sie – soweit sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind – eine unwiderlegbare Vermutung der Befangenheit begründen. Der Prüfer kann in entsprechenden Fällen auch durch Schutzmaßnahmen den Ausschluss von der Abschlussprüfung nicht vermeiden.
Tz. 100
Im Hinblick auf die absoluten Ausschlussgründe weisen die Vorschriften des § 319 Abs. 3 HGB fünf Fallgruppen auf. Diese sind z. T. in weitere Untergruppen aufteilbar. Zu den Fallgruppen des § 319 Abs. 3 HGB zählen:
- Anteilsbesitz oder sonstige finanzielle Interessen des Abschlussprüfers (Nr. 1)
- persönliche Verflechtungen (Nr. 2)
- selbständige Beratung des zu prüfenden Unternehmens, die mit dem Selbstprüfungsverbot kollidiert (Nr. 3)
- Beschäftigung einer der unter Nr. 1–3 fallenden Personen bei der Abschlussprüfung (Nr. 4)
- wesentliche Honorarbezüge vom zu prüfenden Unternehmen in den vergangenen fünf Jahren vor der Abschlussprüfung sowie im aktuellen Geschäftsjahr (Nr. 5)
Bei den Ausschlussgründen nach § 319 Abs. 3 HGB kann ein Abschlussprüfer nur dann auf einzelfallbezogene Aspekte verweisen, um darzulegen, dass es sich bei den mit der Unabhängigkeit kollidierenden Tätigkeiten nur um solche von untergeordneter Bedeutung handelt. Es bedarf dabei einer Würdigung aller Umstände inklusive der möglichen Schutzmaßnahmen.
Der Ausschluss nach den dargestellten Gründen beschränkt sich nicht auf den bestellten bzw. noch zu bestellenden Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer, sondern auch auf solche natürlichen oder juristischen Personen, die mit ihm durch eine wirtschaftliche Interessenidentität verbundenen sind (gemeinsame Berufsausübung). Hierzu gehören insbesondere ggf. vorhandene Sozietätspartner (sog. Sozietätsklausel) nach § 319 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz HGB, Ehe- oder Lebenspartner sowie Mitarbeiter des Abschlussprüfers.