Dipl.-Oec. Andrea Bruckner, Dr. Niklas Homfeldt
Tz. 70
Das Gericht hat einen anderen Abschlussprüfer auf Antrag zu bestellen, sofern dies aus einem Grund, der in der Person des gewählten Abschlussprüfers liegt, geboten erscheint. Dies ist insbesondere bei Vorliegen einer der in § 319 Abs. 2–5, 319a und 319b HGB kodifizierten Ausschlussgründe der Fall. Sofern der Jahresabschluss aufgrund gesellschaftsvertraglicher oder in der Satzung enthaltener Bestimmungen und nicht kraft Gesetzes von einem Abschlussprüfer zu prüfen ist, liegt in den Fällen des § 318 Abs. 3 HGB die Zuständigkeit bei dem gem. Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung zuständigen Wahlgremium und nicht beim Gericht.
Tz. 71
Im Gesetz werden die Antragsberechtigten – insbesondere gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat und Gesellschafter – explizit genannt. Dabei steht den jeweiligen Organen das Antragsrecht insgesamt zu, sodass ein entsprechender Beschluss des jeweiligen Organs notwendig ist. Während das Verfahren bei der GmbH sowie der KapCo-Gesellschaft durch jeden der Gesellschafter eingeleitet werden kann, ist dies bei Aktionären an die Erfüllung konkreter Bedingungen geknüpft. So ist es insbesondere erforderlich, dass die Aktionäre bei der Beschlussfassung Widerspruch gegen die Wahl des Abschlussprüfers erklärt haben.
Tz. 72
Im Einklang mit den Regelungen des BilRUG und gem. § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB-E müssen die Antragsteller, sofern diese Anteilseigner sind, zusammen den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des Grundkapitals bzw. einen Börsenwert von 500.000 EUR erreichen, wenn
- dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2 bis 5 oder nach den §§ 319a und 319b HGB besteht oder ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 4 Unterabs. 1 (Mitgliedstaatenverschärfungsregel) oder Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 2 (Beeinträchtigungsregelung) der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt oder
- die Vorschriften zur Bestellung des Prüfers nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder die Vorschriften zur Laufzeit des Prüfungsmandats nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 527/2014 nicht eingehalten worden sind.
Tz. 73
Nach § 318 Abs. 3 Satz 2 HGB ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Ausschlussfrist. Die Zuständigkeit für den Antrag bzw. das Antragsverfahren liegt örtlich und sachlich beim Amtsgericht am Sitz des zu prüfenden Unternehmens. Als Antragsteller kommen die in § 318 Abs. 3 Satz 1 und Satz 6 HGB genannten Akteure infrage. Antragsgegner ist die durch ihren gesetzlichen Vertreter handelnde Gesellschaft. Der gewählte Abschlussprüfer gilt als Beteiligter am Verfahren, bei dem grundsätzlich allen Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren ist. Sofern das Gericht dem gestellten Antrag stattgibt, hat es zugleich einen Abschlussprüfer zu bestellen. Hierbei kann das Gericht den Vorschlägen der Beteiligten folgen.