Dipl.-Oec. Andrea Bruckner, Dr. Niklas Homfeldt
Tz. 239
In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Abschlussprüfer nach Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 zu erklären, dass
- die von ihm vorgenommene Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat,
- der Abschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht,
- der Abschluss unter Beachtung der GoB und sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt sowie
- der Lagebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein insgesamt zutreffendes Bild der Lage vermittelt.
Tz. 240
Der Abschlussprüfer bestätigt, dass nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung keine wesentlichen Beanstandungen, d. h. dass keine Einwendungen gegen die Rechnungslegung zu erheben sind und keine Prüfungshemmnisse (bei solchen kann der Abschlussprüfer aufgrund bes. Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit eine abschließende Beurteilung abgeben) vorliegen. Sind Einwendungen unwesentlich, d. h. haben sie keinen Einfluss auf das Gesamturteil bzgl. des Abschlusses, rechtfertigen sie keine Einschränkung des Bestätigungsvermerks. Der Abschlussprüfer hat zu erklären, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat (sog. Kernsatz). Wurde der Vorjahresabschluss nicht geprüft oder zu diesem ein Versagungsvermerk erteilt, schließt dies die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nicht aus, sofern die materielle Richtigkeit des Abschlusses gewährleistet ist.
Tz. 241
Die Bestätigung der Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften umfasst auch die nicht kodifizierten GoB und bezieht sich auch auf die Einhaltung einschlägiger Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. Sie betrifft auch den Lagebericht, was durch das BilRUG über eine entsprechende Ergänzung des Abs. 6 Satz 3 klargestellt wurde (eine analoge Formulierung wird nun auch in § 317 Abs. 2 Satz 3 HGB bei der Definition des Prüfungsgegenstandes verwendet), und kann somit nur erteilt werden, wenn der Lagebericht alle vorgeschriebenen Bestandteile enthält und die Aussagen i. S. d. Abs. 6 einwandfrei sind. Mit den sonstigen maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen sind die internationalen Rechnungslegungsstandards angesprochen. Der Prüfer hat also darauf zu achten, dass bei einem IFRS-Abschluss die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Tz. 242
Die Bestätigung des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der wirtschaftlichen Lage bezieht sich auf die gesetzlich geforderte Darstellung und nicht auf die tatsächliche Lage. Bilanzrechtliche Vorschriften beeinträchtigen das durch den Jahresabschluss vermittelte Bild der tatsächlichen Lage, sodass das Prüfungsurteil zum Jahresabschluss unter dem Vorbehalt der GoB bzw. sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze steht. Wegen fehlender intersubjektiv nachprüfbarer Kriterien hat der Abschlussprüfer hierbei die Subjektivität und Begrenztheit seines Urteils zu betonen, indem er darauf verweist, dass diese Aussage auf seiner Beurteilung und auf seinen bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen beruht.
Tz. 243
Im Bestätigungsvermerk ist darauf einzugehen, ob der Lagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Risiken der zukünftigen Entwicklung umfassen insbesondere bestandsgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Risiken. Werden nicht zur Lagedarstellung erforderliche gesetzliche Angabepflichten (z. B. nach § 289 Abs. 2 Nr. 3 und – sofern Forschung und Entwicklung für das Unternehmen nicht von Bedeutung sind – Nr. 2 HGB) nicht erfüllt, steht dies einer Positivaussage zur Lagedarstellung nicht entgegen. Wurde entgegen der gesetzlichen Vorschrift ein Lagebericht nicht aufgestellt oder ist er in wesentlichen Teilen unvollständig, hat dies eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks zur Folge. Wurde ein Lagebericht zulässigerweise nicht erstellt, entfällt die entsprechende Formulierung im Bestätigungsvermerk. Eine solche Kürzung stellt keine Einschränkung der Bestätigung dar.
IDW PS 400.46 empfiehlt für ein Prüfungsurteil mit uneingeschränkt positiver Gesamtaussage eine Standardformulierung.
Tz. 244
Hat sich der Abschlussprüfer für einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk entschieden, so bedarf es i. d. R. keiner weiteren Beurteilung. Der Abschlussprüfer kann aber nach Abs. 3 Satz 2 in seine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in bes. Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken. Ergänzende Hinweise können zur Hervorhebung bestimmter Sachverhalte ode...