Tz. 34

Die Verletzung der handelsrechtlichen Buchführungspflicht stellt wegen der Maßgeblichkeit zugleich eine Verletzung der steuerrechtlichen Buchführungspflicht dar. Mängel der Buchführung beeinträchtigen die steuerrechtliche Beweiskraft der Bücher (Umkehrschluss aus § 158 AO). Die Folge ist, dass der steuerliche Gewinn vom Finanzamt geschätzt werden kann (§ 162 Abs. 2 AO)[44]. Zudem kann die Finanzverwaltung die Buchführungspflicht durch Zwangsgeld erwirken (§ 328 Abs. 1 AO). Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Buchführungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, und zwar in Gestalt der Steuergefährdung gemäß § 379 AO, soweit es sich nicht um eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO handelt.[45]

[44] FG München, BeckRS 2005, 26018304.
[45] Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Begrenzung der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die steuerliche Gewinnermittlung siehe BVerfG, DStRE 2009, 922.

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