Tz. 135
Tz. 136
§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
1. Einleitung
a) Überblick
Tz. 137
§ 263 HGB privilegiert kommunale Unternehmen, die nach landesrechtlichen Vorschriften von der handelsrechtlichen Buchführung befreit sind. Eine vergleichbare Privilegierung findet sich in § 3 Abs. 2 Nr. 1a PublG für kommunale Großunternehmen.
b) Entstehungsgeschichte
Tz. 138
§ 263 HGB zum Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften entspricht dem früheren § 42 HGB. Nach dieser Vorgängerbestimmung war es den Unternehmen der öffentlichen Hand gestattet, Jahresabschlüsse in einer von den handelsrechtlichen Vorschriften abweichenden Weise zu erstellen. Eine Einschränkung im Hinblick auf den Kreis der Gebietskörperschaften, die als Unternehmensträger in Betracht kommen, war nicht vorgesehen. Dies wurde im Zuge der Reform geändert. Nunmehr fallen Unternehmen des Bundes und der Länder nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand. Ebenfalls abgeschafft wurde die Befugnis der Verwaltung, Rechnungsabschlüsse durch schlichtes Verwaltungshandeln abweichend von den handelsrechtlichen Vorgaben zu erstellen. Abweichungen von den §§ 238 ff. HGB können nur durch Rechtsvorschriften, also durch Gesetze oder Rechtsverordnungen vorgesehen werden. Andererseits können sich Abweichungen nach § 263 HGB nunmehr auf den gesamten Bereich der §§ 238 ff. HGB beziehen und sind nicht mehr auf die Rechnungsabschlüsse beschränkt. Ziel dieser Reform war es, öffentlich-rechtliche Vollkaufleute aus Gründen des Wettbewerbs und aus steuerrechtlichen Erwägungen den privatrechtlichen Kaufleuten gleichzustellen.
c) Geltungsbereich
Tz. 139
§ 263 HGB gilt für Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbandes, mit anderen Worten für kommunale Eigenbetriebe (nicht hingegen für die privatrechtliche Betätigung von Kommunen in privatrechtlichen Gesellschaften in kommunaler Trägerschaft, etwa die kommunale Schwimmbad-GmbH). Nicht erfasst von der Privilegierung des § 263 HGB werden rechtlich selbstständige oder unselbstständige Unternehmen des Bunds und der Länder, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (näher § 53 HGrG, § 65 BHO). Bei diesen Unternehmen ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob die Kaufmannseigenschaft vorliegt.
Tz. 140
Hauptanwendungsfall des § 263 HGB sind kommunale Eigenbetrieben und (Netto- und Brutto-) Regiebetriebe, ebenso wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit in der Trägerschaft von Landes-, Wohlfahrts- oder Umlandverbänden. Da es sich um Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit handeln muss, muss die öffentliche Körperschaft selbst Trägerin des Unternehmens sein.
d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven
Tz. 141
Diese Gleichstellung mit anderen Kaufleuten im Bereich der Rechnungslegung ist aus Wettbewerbsgründen unerlässlich. Änderungen folgen daraus für die Praxis jedoch kaum, insbesondere keine Publizitäts- und Prüfungspflichten, die sämtlich erst in den folgenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB geregelt sind, auf die sich § 263 HGB gerade nicht bezieht.
2. Erläuterung
Tz. 142
Abweichungen von den §§ 238 ff. HGB sind nach § 263 HGB nur noch auf Grund bestehenden Landesrechts zulässig, so etwa kameralistische Rechnungsabschlüsse. Für das Eigenbetriebsrecht liegt die Gesetzgebungszuständigkeit gem. Art. 30 GG bei den Ländern, von denen mit Ausnahme von Hamburg alle Gebrauch von dieser Zuständigkeit gemacht haben. Für KapGes in öffentlicher Hand, auch 100 %ige, gelten dagegen nicht nur die §§ 238 ff. HGB, sondern auch die §§ 264 ff. HGB (zur Rechnungslegung der öffentlichen Hand im Übergang von der kameralistischen zur doppelten Buchführung vgl. Kapitel 1 Tz. 81).
Tz. 143
Aus § 263 HGB folgt, dass wie schon nach bisheriger Rechtsprechung auch die öffentliche Hand bei kaufmännischer Betätigung den handelsrechtlichen Vorschriften der allgemeine kaufmännischen Rechnungslegung nach §§ 238 ff. HGB unterliegt.