Tz. 27
Gem. § 323 Abs. 2 HGB ist der Haftungsumfang auf 1 Mio. EUR beschränkt; bei einer AG, deren Aktien zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, ist die Haftung auf 4 Mio. EUR beschränkt. Das alles gilt nur, wenn der Abschlussprüfer lediglich fahrlässig gehandelt hat. Für diese Differenzierung beim Schaden nach Vorsatz und Fahrlässigkeit soll es allein auf das eigene Verschulden ankommen. Wenn der Gehilfe z. B. vorsätzlich handelt, bleibt es beim fahrlässigen Verhalten des Abschlussprüfers und nur der Gehilfe kann sich nicht auf § 323 Abs. 2 HGB berufen. Handelt hingegen ein Organ der Abschlussprüfungsgesellschaft vorsätzlich, wird das analog § 31 BGB der Abschlussprüfungsgesellschaft zugerechnet. Fraglich ist, ob bereits die Kenntnis vom vorsätzlichen Handeln des Gehilfen zur Zurechnung seines Vorsatzes führt. Diese Frage ist für Fälle positiver Kenntnis nicht von Bedeutung, weil der Abschlussprüfer die Ergebnisse seines Gehilfen übernimmt und dadurch selbst vorsätzlich handelt. Jedoch stellt der BGH – z. B. in Verjährungsfragen – Organisationsmängel bzw. Überwachungsmängel einer Kenntnis gleich. Durch unterlassene Kontrolle soll sich niemand vor der Kenntnis und damit begründeten Arglist verstecken können. Das ist übertragbar. Wäre das vorsätzliche Fehlverhalten des Gehilfen bei richtiger Organisation erkannt worden, muss Vorsatz des Gehilfen auch dem Abschlussprüfer zugerechnet werden, wenn die Nichtkenntnis allein auf schlechter Organisation und Überwachung beruht. Hinsichtlich der richtigen Organisation handelt es sich aber um eine Obliegenheit. Die Konsequenz ist, dass eine fehlerhafte Überwachung durch den (externen) Gehilfen, der seinerseits für eine Spezialfrage einen vorsätzlich handelnden Dritten eingeschaltet hat, nicht dem Abschlussprüfer zugerechnet werden kann. Nur die eigenen Überwachungsmängel führen zur Zurechnung vom Vorsatz des Gehilfen.
Tz. 28
Die Haftungsobergrenze bezieht sich auf eine Pflichtprüfung. Zur Prüfung gehören auch Nachtragsprüfung gem. § 316 Abs. 3 HGB, Prüfung des Abhängigkeitsberichts gem. § 313 AktG oder Prüfung des Risikofrüherkennungssystems gem. § 317 Abs. 4 HGB, § 91 Abs. 2 AktG. Hingegen sind Jahresabschluss und Konzernabschluss bzw. Jahresabschluss einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft getrennte Prüfungen. Zur Kumulierung der Haftungssummen kommt es nur, wenn in beiden Prüfungen Fehler gemacht worden sind. Auch wenn mehrere Beteiligte an einer Prüfung mitwirken oder mehrere Pflichtverletzungen begangen werden, handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, so dass nur eine Haftung bis zur Höhe der Haftsummenbegrenzung in Frage kommt. Wird der Fehler hingegen in jedem Jahr fortgesetzt, handelt es sich um mehrere haftungstaugliche Prüfungen. Jedoch kommt es nur zur kumulierten Haftung, wenn der Fehler jeweils neue Schäden verursacht hat. Werden mehrere Pflichtverletzungen begangen und einige davon vorsätzlich, wird die Haftungssumme nur überschritten, wenn die durch die vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen verursachten Schäden die Schwelle überschreiten (zu Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen vgl. Tz. 30).
BEISPIEL
Bei Prüfung der A-AG geschehen mehrere Fehler, die zu einem Gesamtschaden von 1,5 Mio. EUR führen. 300.000 EUR beruhen auf vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen. Es bleibt bei der Grenze von 1 Mio. EUR gem. § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB, weil diese auch alle vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen abdeckt.