Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Tz. 96
Zum tauglichen Täterkreis gehören die Abschlussprüfer, also Wirtschaftsprüfer (§ 1 Abs. 1 WPO) und vereidigte Buchprüfer (§ 128 Abs. 1 Satz 1 WPO), auch solche die für Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften tätig sind (§ 319 HGB, § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB), ferner ausländische Abschlussprüfer, soweit sie hier erfasste Berichterstattungen vornehmen bzw. Testate erteilen, jedoch nicht der Gründungsprüfer (§ 33 AktG) oder der Sonderprüfer (§§ 143, 258 AktG). Der Abschlussprüfer ist nach § 318 HGB zu bestellen, wobei nach wohl h. M. die Unwirksamkeit des Bestellungsaktes nicht schadet, sofern überhaupt eine Bestellung durch zuständige Organe erfolgt ist.
Tz. 97
Weiterhin erfasst sind qualifizierte Prüfungsgehilfen. Nach der h. M. genügt dabei allerdings nicht jede Hilfstätigkeit, sie muss vielmehr prüfungsspezifischer Natur sein, mit Einfluss auf den Inhalt des Prüfungsberichts oder die Erteilung des Bestätigungsvermerks. Nicht erfasst sind demnach Schreib- und Hilfskräfte sowie einfache Bürokräfte, die lediglich unterstützende und keine assistierenden Tätigkeiten ausüben. Unerheblich ist dagegen, ob es sich bei den Prüfungsgehilfen um feste Angestellte des Prüfers oder freie Mitarbeiter handelt. Mitarbeiter des geprüften Unternehmens sind keine tauglichen Täter, da die Prüfung durch außenstehende, unabhängige Kontrollorgane erfolgt.
Tz. 98
Alle anderen Personen kommen nur als Anstifter oder Gehilfe (§§ 26, 27 StGB) in Betracht (vgl. Tz. 16).