Tz. 10
Bei § 331 HGB handelt es sich um die zentrale Strafvorschrift des Rechnungslegungsrechts; sie erfasst mit den Nr. 1, 1a, 2, 3, 3a und 4 sechs verschiedene Varianten der unrichtigen Wiedergabe, Verschleierung oder Offenlegung der Verhältnisse einer KapGes bzw. eines Konzerns. Der Vorschrift liegt der Gedanke zu Grunde, dass die erhöhte Gefahr für den Rechtsverkehr, die von einer Haftungsbeschränkung ausgeht, mit erhöhten und sanktionsbewehrten Publizitätspflichten ausgeglichen werden muss (vgl. Tz. 1). So erklärt sich auch die Erweiterung des Schutzbereiches auf bestimmte Nicht-KapGes, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter (§ 335b HGB) vorhanden ist oder besonders sensible Geschäftsbereiche (§§ 340m, 341m HGB) betroffen sind.[24]Schutzgut ist nach zutreffender h. M.[25] das kollektive Vertrauen (der Gläubiger, Gesellschafter, Kapitalmarktteilnehmer, Anleger etc.) in die Richtigkeit, Vollständigkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit der verbreiteten Informationen über die Verhältnisse der Gesellschaft. Die Gegenansicht[26] sieht allein das Vermögen als geschütztes Rechtsgut an; dies wird jedoch der Bedeutung der in der Bilanz enthaltenden Informationen für das Wirtschaftsleben nicht gerecht.[27]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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