Tz. 137

Kommt der Abschlussprüfer seiner Pflicht gem. § 321 Abs. 1 HGB nach, gegenüber den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs bzw. gegenüber dem Aufsichtsrat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten, scheidet eine Strafbarkeit aus. Gegenüber dem Konzernabschlussprüfer ergibt sich eine Vorlage- und Auskunftspflicht aus § 320 Abs. 3 Satz 2 HGB. Im Falle des Abschlussprüferwechsels muss der bisherige Abschlussprüfer nach § 320 Abs. 4 HGB dem neuen Abschlussprüfer berichten. Im Insolvenzfall ist den Gläubigern und Gesellschaftern nach § 321a HGB Einsicht in die Prüfungsberichte der letzten 3 Jahre zu gewähren. Die Beschäftigten der Prüfstelle sind nach § 342b Abs. 6 HGB gegenüber der BaFin berichtspflichtig, ferner besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft bei Straftaten nach § 342b Abs. 8 Satz 1 HGB, bei Berufspflichtverletzungen gegenüber der WPK nach § 342b Abs. 8 Satz 2 HGB. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt dabei gegenüber anderen bestehen.

 

Tz. 138

Aus § 333 HGB folgt kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht.[195] Soweit dem Abschlussprüfer und seinen Gehilfen ein solches aus den §§ 53 Abs. 1 Nr. 3, 53a StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 98 VwGO, § 102 Abs. 1 Nr. 3b AO etc. zusteht, müssen sie davon allerdings Gebrauch machen. Wurden sie von den vertretungsberechtigten Organen entbunden oder besteht schon kein Zeugnisverweigerungsrecht, namentlich beim Mitarbeiter der Prüfstelle, ist die Offenbarung dagegen nicht unbefugt. Eine Offenbarungspflicht gegenüber Strafverfolgungsorganen besteht allerdings auch für Wirtschaftsprüfer im theoretischen Falle einer Anzeigepflicht nach § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten), wobei die dort genannten Delikte (Mord, Totschlag, Raub etc.) i. d. R. nicht einschlägig (und schon gar nicht aus Buchführungsunterlagen erkennbar) sein dürften.

 

Tz. 139

Auskunftspflichten nach ausländischem Recht (etwa nach dem US-amerikanischen Sarbanes-Oxley Act) können deutsche Verschwiegenheitspflichten aus sich heraus nicht einschränken oder aufheben; eine Offenbarungsbefugnis besteht nur im Falle einer ausdrücklichen Entbindung,[196] ansonsten greift nach allgemeinen Grundsätzen allenfalls § 34 StGB (vgl. Tz. 140).

[195] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 333 HGB Rn. 78.
[196] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 333 HGB Rn. 55; ausführlich Hilber/Hartung, BB 2003, 1054.

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