Tz. 47

§ 331 Nr. 1a HGB stellt vorsätzliches (vgl. Tz. 41 ff.) und im Unterschied zu § 331 Nr. 1, 2, 3a und 4 HGB auch leichtfertiges Handeln unter Strafe. Letzteres kann insbesondere mit Blick auf das Merkmal der Unrichtigkeit praktisch bedeutsam werden: Der völlige Verzicht auf die Überprüfung eines von Angestellten der Buchhaltung erstellten Abschlusses lässt zwar noch nicht auf einen Eventualvorsatz (vgl. Tz. 44), regelmäßig jedoch auf einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit schließen. Die Offenlegung muss zum Zweck der Befreiung nach § 325 Abs. 2a HGB erfolgen; fehlt diese Absicht[87] ist der Tatbestand nicht erfüllt.

[87] Zu den Vorsatzformen vgl. etwa Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, § 15 StGB Rn. 64 ff.

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