Tz. 55

§ 331 Nr. 3 HGB stellt vorsätzliches (vgl. Tz. 41 ff.) und, wie bei Nr. 1a, auch leichtfertiges Handeln (vgl. Tz. 47) unter Strafe. Die Offenlegung muss zum Zweck einer Befreiung nach §§ 291 Abs. 1 und 2, 292 HGB erfolgen (zur Absicht vgl. Tz. 47).

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