Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Tz. 112
Ein Verstoß gegen § 332 Abs. 1 HGB wird beim Täter (vgl. Tz. 96 f.) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) bestraft, im Fall von § 332 Abs. 2 HGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Die Qualifikation des § 332 Abs. 2 HGB greift nur bei dem Täter oder Teilnehmer, bei dem die Voraussetzungen in eigener Person vorliegen (§ 28 Abs. 2 StGB). Beim Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe, vgl. Tz. 98) kommt zudem § 28 Abs. 1 StGB zur Anwendung, die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB zu mildern, d. h. im Falle der Anstiftung zu § 332 Abs. 1 HGB auf zwei Jahre und drei Monate (bzw. bei § 332 Abs. 2 HGB auf drei Jahre und neun Monate), im Falle der Beihilfe (wegen § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) nach zutreffender Auffassung zweifach (vgl. Tz. 78) auf ein Jahr und acht Monate (bzw. zwei Jahre und neun Monate). Ansonsten gelten die Ausführungen zur Strafzumessung bei § 331 HGB (vgl. Tz. 79) entsprechend.
Tz. 113
Darüber hinaus kommt als Maßregel die Erteilung eines Berufsverbots gem. § 70 StGB für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren in Betracht, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (zu den relativ hohen Hürden vgl. Tz. 81 zu § 331 HGB). Daneben können auch berufsrechtliche Maßnahmen gegen Wirtschaftsprüfer treten. § 68 WPO sieht Geldbußen bis zu 500.000 EUR (Abs. 1 Nr. 1), das Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden (Abs. 1 Nr. 2), ein Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren (Abs. 1 Nr. 3) oder Ausschließung aus dem Beruf (Abs. 1 Nr. 4) vor. Die strafgerichtlichen tatsächlichen Feststellungen sind im berufsgerichtlichen Verfahren z. T. bindend (§ 83 WPO).
Tz. 114
Ist durch die Tat ein Vermögensvorteil erlangt worden, etwa beim Handeln gegen Entgelt gem. § 332 Abs. 2 HGB, kommt die Anordnung des Verfalls gem. §§ 73 ff. StGB (künftig: Einziehung von Taterträgen, vgl. Tz. 83) in Betracht. Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen, z. B. das geprüfte Unternehmen oder die Wirtschafts- bzw. Buchprüfungsgesellschaft, gehandelt und dieser dadurch etwas erlangt, kann sich die Anordnung des Verfalls auch gegen diesen richten. Im Einzelnen, auch zur Einziehung nach den §§ 74 ff. StGB, vgl. Tz. 83 f. Wurde die Tat durch ein vertretungsberechtigtes Organ bzw. einen vertretungsberechtigten Gesellschafter begangen, kann gegen die Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft auch eine Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG festgesetzt werden. Bei Tatbegehung durch einen anderen, etwa einen Prüfungsgehilfen, kommt insoweit auch § 130 OWiG als Anknüpfungstat in Betracht, wenn den Vertretungsberichtigten eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann. Ansonsten gelten die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 85) entsprechend.
Tz. 115
Zivilrechtlich kann das Unternehmen gem. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB Schadenersatz verlangen, für Dritte kommt § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 332 HGB (Schutzgesetz) als Anspruchsgrundlage in Betracht.