Tz. 33

Als Tatmittel kommen die Eröffnungsbilanz (§ 242 Abs. 1 HGB), der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, GuV einschließlich Anhang[62] (§§ 242 Abs. 3, 264 Abs. 1 HGB), der von mittelgroßen und großen KapGes zu erstellende Lagebericht (§§ 264 Abs. 1, 289 HGB) und der Zwischenabschluss bei Kreditinstituten (§ 340 a Abs. 3 HGB) in Betracht. Bei anderen Publikationen greift ggf. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und § 82 Abs. 1 GmbHG. Nicht umfasst ist die Steuerbilanz. Die tatbestandsrelevanten Verhältnisse einer KapGes umfassen sämtliche Tatsachen, Umstände, Vorgänge, Daten und Schlussfolgerungen, die für die Beurteilung der gegenwärtigen und zukünftigen Situation der KapGes von Bedeutung sein können. Es geht also nicht nur um die Vermögenslage der Gesellschaft.

[62] Olbermann, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 331 HGB Rn. 18a; Sorgenfrei, in: MüKo-StGB, § 331 HGB Rn. 44; einschränkend Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 331 HGB Rn. 46.

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