Tz. 193

§ 334 HGB verlangt vorsätzliches Handeln (§ 10 OWiG), bedingter Vorsatz genügt. Fahrläs­siges (auch leichtfertiges) Verhalten ist dagegen nicht bußgeldbewehrt. Ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG (entspricht § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) liegt z. B. dann vor, wenn der Täter Vermögensgegenstände (§§ 334 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 246 Abs. 1 HGB) übersieht oder ihm die tatsächlichen Voraussetzungen eines Ausschlussgrunds (§ 334 Abs. 2 HGB) unbekannt sind.[232] Irrt der Täter dagegen über die Reichweite der Aktivierungspflicht (insoweit abweichend von § 331 HGB, vgl. Tz. 42) oder eines Ausschlussgrundes, liegt lediglich ein Verbotsirrtum vor (die Vorschriften sind insoweit in § 334 HGB hineinzulesen, vgl. Tz. 18). § 11 Abs. 2 OWiG (entspricht § 17 Satz 1 StGB) schließt nur im Fall der Unvermeidbarkeit eine Sanktionierung aus. Zu den grundsätzlichen Anforderungen vgl. Tz. 43 zu § 331 HGB, wobei die Hürden für die Annahme eines Entschuldigungsgrundes aufgrund der hier verwendeten Regelungstechnik (blankettausfüllende Normen mit verstärkt deskriptiven Tatbestandselementen) tendenziell niedriger anzusetzen sind.[233]

[232] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 334 HGB Rn. 71 f.
[233] Vgl. Schuster, a. a. O., 153 ff.

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