Dr. Falk Mylich, Dr. Mathias Link
Tz. 252
Die IFRS sind als Rechnungslegungsstandards für kapitalmarktorientierte Unternehmen konzipiert. Als kapitalmarktorientierte Unternehmen, genauer: Unternehmensträger, kommen prinzipiell nur Kapitalgesellschaften, nicht hingegen Personengesellschaften oder Einzelkaufleute in Betracht. Die Beschränkung auf kapitalmarktorientierte Unternehmen ergibt sich aus der Orientierung der IFRS am angelsächsischen Grundverständnis der Rechnungslegung: Nach diesem Verständnis erfüllt die offenzulegende Rechnungslegung eine Informationsfunktion für eigenkapitalgebende Anleger und damit für den Kapitalmarkt, nicht hingegen eine Ausschüttungsbegrenzungsfunktion zugunsten der Unternehmensgläubiger. Daher beschränken sich dort Rechnungslegungsstandards wie die IFRS in ihrem persönlichen Anwendungsbereich auf Kapitalgesellschaften, die ihr Eigenkapital über den Kapitalmarkt aufnehmen. Gläubiger werden in diesem System nicht durch Bilanzierungsgrundsätze geschützt, sondern vor allem durch individuelle Vereinbarungen (financial covenants) mit den kapitalsuchenden Unternehmen. In diesen covenants werden Gläubiger nicht durch bloße Informationen, sondern dadurch geschützt, dass sich das Unternehmen individuell gegenüber dem Gläubiger durch sog. positive (affirmative covenants) und negative Zusagen (negative covenants) zur Beachtung von Beschränkungen in Bezug auf die Bilanzierung und damit verbunden auf die Gewinnausschüttung verpflichtet.
Tz. 253
Aus der prinzipiellen Beschränkung der IFRS auf kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften folgt, dass die IFRS keine besonderen Regelungen zu Anforderungen für Kapitalgesellschaften kennen. Denn sämtliche IFRS richte sich prinzipiell ausschließlich an Kapitalgesellschaften. Dementsprechend fehlte es in den IFRS insbesondere an Standards, die mit den Vorschriften der §§ 264, 264a, 264b, 264c, 264d, 267, 267a, 274a HGB inhaltlich bzw. funktional vergleichbar wären, wie vorangehend bereits dargelegt wurde.
Tz. 254
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass IFRS für nichtkapitalmarktorientierte Gesellschaften bzw. für Personengesellschaften ungeeignet wären. Dementsprechend räumt das EU-Recht den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht ein. Während für kapitalmarktorientierte Gesellschaften in Art. 4 der IAS-VO vorgeschrieben ist, dass sie ihre konsolidierten Abschlüsse nach den von der EU übernommenen IFRS aufzustellen haben, bleibt es für alle anderen Unternehmen und damit auch für Personengesellschaften und einzelkaufmännische Unternehmen den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie einen Abschluss nach IFRS gestatten oder vorschreiben oder ob sie es bei dem auf den Europäischen Bilanzrichtlinien beruhenden nationalen Bilanzrecht belassen.
Tz. 255
Der deutsche Gesetzgeber ist in Bezug auf die EU-rechtlich gewährte Wahlmöglichkeit bislang eher zurückhaltend. Für Konzernabschlüsse nichtkapitalmarktorientierter Gesellschaften gibt § 315a Abs. 3 HGB das Wahlrecht zur Bilanzierung nach IFRS an die Gesellschaften weiter (dazu sogleich näher sogleich unter 2). Daneben kann ferner gem. § 325 Abs. 2a HGB ein sog. Einzelabschluss nach IFRS erstellt und offengelegt werden, allerdings ausschließlich für Offenlegungszwecke und ohne befreiende Wirkung.
Tz. 256
Mit der Frage der Beschränkung der IFRS auf kapitalmarktorientierte Gesellschaften verknüpft ist die Frage nach der generellen Eignung der IFRS für kleine und mittlere Unternehmen (KMU ), denn KMU werden in aller Regel von nichtkapitalmarktorientieren (geschlossenen Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Einzelkaufleuten) Gesellschaften getragen. In der Frage, ob und inwieweit die IFRS als Rechnungslegungsnormen auch für KMU in Frage kommen, gehen die Ansichten auseinander. Für viele KMU werden die IFRS als Bilanzierungsgrundsätze einstweilen nicht in Betracht kommen, sei es, weil sie zu komplex bzw. zu aufwändig sind, sei es, weil die Umstellungs- und fortlaufenden Beratungskosten zu hoch sind, sei es, weil einzelne Standards (etwa IAS 32) nicht passen oder die Offenlegungspflichten zu weit gehen. Hier ist das HGB-Bilanzrecht unverändert vorzugswürdig. Anders könnte es etwa bei Tochtergesellschaften liegen, die in eine internationale Unternehmensgruppe eingebunden sind, die ihrerseits nach IFRS bilanziert, was dazu führt, dass zwei Bilanzrechtssysteme beachtet werden müssen, nämlich das HGB-System für den Einzelabschluss und die IFRS für die Integration in die IFRS-Gruppe. In solchen Fällen kann eine einheitliche Bilanzierung nach IFRS Vereinfachungen bringen. Ein IFRS-Abschluss kann aber etwa auch zur Verbesserung der internationalen Unternehmensfinanzierung beitragen, etwa um die Kommunikation mit ausländischen Investoren und Intermediären (insbesondere Rating-Agenturen) zu erleichtern und etwaige bilanzinduzierte Missverständnisse zu vermeiden.