Prof. Dr. Heribert Anzinger, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Tz. 7
Die Jahresabschlussrichtlinie 2013 ließ die Vorschriften über den Lagebericht inhaltlich weitgehend unverändert. Parallel zur Revision der Jahresabschlussrichtlinie hat die Kommission aber den Vorschlag für eine Richtlinie eingebracht, die die Berichtspflichten großer Unternehmen über nicht finanzielle Informationen (non financial reporting) im Lagebericht deutlich ausweitet. Dieser Vorschlag ist als Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nicht finanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (CSR-Richtlinie) umgesetzt worden. Sie ist bis zum 06.12.2016 in deutsches Recht umzusetzen und schreibt Angaben im Lagebericht zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung vor. Damit knüpft die Richtlinie inhaltlich an das im Dezember 2013 veröffentlichte Rahmenkonzept des International Integrated Reporting Council (IIRC) zum Integrated Reporting (IR) an. Das IIRC ist ein 2010 nach englischem Recht in London unter dem Vorsitz des vormaligen Vorsitzenden des britischen Financial Reporting Council gegründeter privater Standardsetter. Die im Richtlinienentwurf vorgesehenen Regelungen gehen über bloße Berichtspflichten insofern hinaus, als die Kommission damit auch die Unternehmensführungsgrundsätze beeinflussen will.
Für große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, erweitert die Jahresabschlussrichtlinie 2013 den Katalog der mit dem Jahresabschluss verbundenen Berichte, in Art. 41 ff. um einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Rechtlinienvorgabe durch die mit dem BilRuG neu eingefügten Vorschriften über den Zahlungsbericht in §§ 341q–341y HGB umgesetzt. Gegenstand der parlamentarischen Diskussion war im Gesetzgebungsverfahren die Sanktionsbewährung und die Reichweite dieser Berichtspflichten, die verschiedenen Abgeordneten nicht weitreichend genug erschienen und mit dem Wunsch einer Offenlegung der Herkunft von Konfliktrohstoffen verbunden wurden.
In den europäischen Beratungen einer Revision der Aktionärsrechterichtlinie, hat das Europäische Parlament im Juli 2015 den Richtlinienvorschlag der Kommission vom April 2014 um eine zusätzliche Berichtspflicht ergänzt, die eine territorial auf die Mitgliedstaaten segmentierte Steuer- und Finanzberichterstattung im Anhang vorsieht (Country-by-Country-Reporting).
Im Schrifttum wird die Vermehrung der Berichtselemente neben dem Jahresabschluss und die Vielfalt der Berichtsinhalte mit überzeugenden Argumenten kritisch besprochen und eine Konsolidierung angemahnt. Das Nebeneinander des Lageberichts, des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen, der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB, des Corporate Governance Bericht nach 3.10 DCGK, des Vergütungsberichts nach 4.2.5 DCGK und weiterer branchenspezifischer Pflichtberichte kann die Zwecke aller Berichtspflichten schwächen, aber im Einzelfall wegen der jeweiligen Adressatenbezogenheit auch gerechtfertigt sein. Entscheidend ist, dass die verschiedenen Berichtspflichten aufeinander abgestimmt sind.