Prof. Dr. Heribert Anzinger, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Tz. 42
IAS 1 gilt für die allgemeinen Einzel- und Konzernabschlüsse erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen aufzustellen sind oder freiwillig nach IFRS aufgestellt werden. Das ergibt sich aus IAS 1.2 und IAS 1.4 Satz 2. IAS 1 gilt auch für vollständige Zwischenabschlüsse. Für die Struktur und den Inhalt von Zwischenabschlüssen gehen zwar die Regelungen des IAS 34 vor (vgl. IAS 1.4 Satz 1). Danach gelten für Zwischenabschlüsse grundsätzlich nur die IAS 1.15–.35. IAS 34.9 schreibt aber für vollständige Abschlüsse die Anwendung des gesamten IAS 1 vor.
IAS 1 gilt wie alle IFRS grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform, der Größe und der Art des Unternehmens. Wenige branchenspezifische Besonderheiten bestehen nur für die Landwirtschaft (vgl. IAS 41) und die Rohstoffindustrie (vgl. IFRS 6). Nur kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen nach IFRS 8.2 im Anhang eine Segmentberichterstattung aufstellen und nach IAS 33.2 das Ergebnis je Aktie in der Gesamtergebnisrechnung berichten. Für den Eigenkapitalausweis etwa von Personengesellschaften, Investmentfonds und Genossenschaften enthält IAS 32 rechtsformspezifische Besonderheiten. Größenabhängige Erleichterungen bestehen nur in Gestalt des Parallelstandards IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen, der den Verzicht auf die Eigenkapitalveränderungsrechnung und eine vereinfachte Gesamtergebnisrechnung vorsieht.
Nicht gewinnorientierte Unternehmen des privaten und öffentlichen Sektors können IAS 1 anwenden und dürfen nach IAS 1.5 Bezeichnungen und einzelne Posten im Abschluss selbst anpassen.
Tz. 43
Der geltende IAS 1 (überarbeitet 2007) ersetzt IAS 1 (überarbeitet 2003) und ist nach IAS 1.39 erstmalig auf Abschlüsse anzuwenden, deren Rechnungsperiode am oder nach dem 1. 1. 2009 beginnt. Die Anwendung auf frühere Perioden ist erlaubt. Über eine vorzeitige Anwendung ist im Anhang zu berichten (IAS 1.139).
Für die späteren Änderungen des IAS 1 regeln IAS 1.139A–.139O die zeitliche Geltung. Für die Geschäftsjahre ab 2012 ergeben sich danach die folgenden Anwendungszeiträume:
Spätestens für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.7.2012 beginnen, sind
- die mit der Standardänderung "Darstellung von Posten des sonstigen Ergebnisses" ("Presentation of Items of other Comprehensive Income, Amendment to IAS 1") v. 16.6.2011 verbundenen Änderungen des IAS 1 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist mit entsprechender Angabe im Anhang zulässig (IAS 1.139 J).
Spätestens für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2013 beginnen, sind
- die mit den "Jährliche Verbesserungen, Zyklus 2009–2011" ("Annual Improvements 2009–2011 Cycle") vom 17.5.2012 geänderten IAS 1.10, .38 und .41, die Streichung der IAS 1.39–.40 und die hinzugefügten IAS 1.38 A–.38D und 40 A–.40D (vgl. IAS 1.139L),
- die mit der Neufassung der IFRS 10 und IFRS 12 v. 12.5.2011 geänderten IAS 1.4.119, .123 und .124 (vgl. IAS 1.139H i. V. m. IFRS 10.C1 und IFRS 12.C1),
- die mit der Neufassung des IFRS 13 v. 12.5.2011 geänderten IAS 1.128 und .133 (vgl. IAS 1.139I i.V.m IFRS 13.C1),
- die mit der Standardänderung „Leistungen für Arbeitnehmer ("Amendments to IAS 19 Employee Benefits") v. 16.06.2011 verbundenen Änderungen der Definition der sonstige Erträge in IAS 1.7 sowie die Änderung des IAS 1.96 (IAS 1.39K i. V. m. IAS 19.172) und
- die mit der Standardänderung "Jährliche Verbesserungen, Zyklus 2009–2011" ("Annual Improvements 2009–2011 Cycle") vom 17.05.2012 geänderten IAS 1.10, .38 und .41, die Streichung der IAS 1.39 und .40 und die hinzugefügten IAS 1.38 A–.38D (IAS 1.139M)
- anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist mit entsprechender Angabe im Anhang in allen genannten Änderungsvorschriften für zulässig erklärt.
Spätestens für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2016 beginnen, sind
- die mit der Standardänderung "Disclosure Initiative" v. 18.12.2014 verbundenen Änderungen anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig (IAS1.139P).
Spätestens für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2017 beginnen, sind
- die mit der Standardänderung "IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers" v. 28.05.2014 verbundene Änderung von IAS 1. 34 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist mit entsprechender Angabe im Anhang zulässig (IAS 1.139N i. V. m. IFRS 15.C1).
- Eine frühere Anwendung ist mit entsprechender Angabe im Anhang zulässig.
Spätestens für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2018 beginnen, sind
- die mit der Standardänderung "Amendments to IFRS 9 ‚Financial Instruments’" v. 26.11.2013 und der der Neufassung des IFRS 9 v. 24.07.2014 geänderten IAS 1.7, .68, .71, .82, .93, .95, .96, .106 und .123 sowie die Streichung von IAS 1.139E und .139G
- anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist unter den Voraussetzungen der IFRS 7.7.7.1–.7.7.4 mit entsprechender Angabe im Anhang zulässig (IFRS 7.7.1.1 iVm. IAS 1.139O).