Tz. 119
Das Verrechnungs- und Saldierungsverbot ist eine Ausprägung des Vollständigkeitsgebots[187] und dient der Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses,[188] insbes. in Zusammenschau mit den Gliederungsvorschriften der §§ 247, 266 HGB. Ausnahmen für Kreditinstitute enthält § 340a Abs. 2 Satz 3 HGB. Unzulässig ist die Verrechnung von Posten der Aktiv- mit solchen der Passivseite der Bilanz, ebenso wie von Aufwendungen mit Erträgen oder Grundstücken mit den darauf ruhenden Lasten.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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