Tz. 27

Nach der Rechtsprechung des BFH besteht zwischen den Begriffen Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut kein Unterschied.[38] Danach "sind Wirtschaftsgüter alle Sachen, Rechte, tatsächlichen Zustände und konkreten Möglichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können und aus der Sicht eines potenziellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben."[39] Es komme darauf an, dass ein Gut selbständig bewertbar ist, weil der Kaufmann sich seine Erlangung etwas kosten lässt.[40] Mitunter stellt die Rechtsprechung auch darauf ab, ob ein Wirtschaftsgut "greifbar" sei. Erst die Greifbarkeit mache das Wirtschaftsgut aus.[41] Diese Auffassung wird teilweise von der Literatur geteilt.[42]

 

Tz. 28

Seit dem BilMoG wird von der überwiegenden Literatur als entscheidendes Kriterium angesehen, ob ein Wert selbständig verwertbar ist.[43] Zwar wird es mitunter als zu unscharf kritisiert,[44] doch entspricht es dem gesetzgeberischen Willen.[45] Selbständige Verwertbarkeit ist dann gegeben, wenn überhaupt irgendeine Verwertung, sei es durch Verbrauch, Verarbeitung, Überlassung zur Ausübung oder durch Nutzung durch Dritte, möglich ist (Einzelverwertbarkeit).[46] Entscheidend ist demnach, ob ein wirtschaftlich einzeln verwertbares Potenzial zur Deckung der Schulden vorhanden ist.[47] Der entscheidende Unterschied zum Konzept der Rechtsprechung ist, dass eine Veräußerbarkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb nicht für die Aktivierbarkeit ausreicht. Praktische Relevanz erlangte diese Unterscheidung früher vor allem für die Frage der Aktivierbarkeit eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts, der als Einzelheit gerade nicht veräußert werden kann[48]; heute ist diese Problematik wegen Abs. 1 Satz 4 gesetzlich gelöst.

Verstärkt wird die Lösung in einer Kombination beider Ansatzkonzepte gesehen. Ein Vermögensgegenstand soll demnach dann vorliegen, wenn ein Gut selbständig verwertbar, bewertbar und greifbar ist.[49]

[38] BFH v. 2.3.1970, GrS 1/69, BStBl. II 1970, 382 f.; v. 7.8.2000, GrS 2–99, DStR 2000, 1683 (1684 f.).
[40] BFH v. 3.2.1969, GrS 2/68, BStBl. II 1969, 291 (294); vgl. auch BFH v. 7.8.2000, GrS 2–99, DStR 2000, 1683 (1684 f.).
[41] BFH v. 7.8.2000, GrS 2–99, DStR 2000, 1683 (1684 f.); v. 18.1.1989, X R 10/86, BStBl. II 1989, 549 (550). Zum Ganzen auch Schülke, DStR 2010, 992 (993 f.).
[42] Hommel, Bilanzierung immaterieller Anlagewerte, Stuttgart 1998, 206; tendenziell auch Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 246 HGB Rn. 29.
[43] Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, Kap. III. 164; Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 30; Schülke, DStR 2010, 992 (993).
[44] Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 246 HGB Rn. 17.
[45] BT-Drucks. 16/10067, 50.
[46] Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 246 HGB Rn. 16.
[47] ADS, § 246 HGB Rn. 28.
[48] Hüffer, in: GroßKo-HGB, 4. Aufl. 2002, Anh. § 243 HGB Rn. 15.
[49] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 30.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge