Tz. 689
Für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) ergibt sich eine Pflicht zu weiteren Angaben unter der Bilanz bei Inanspruchnahme der ihnen zustehenden gesetzlichen Erleichterungen bei Aufstellung des Jahresabschlusses. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB ermöglicht es Kleinstkapitalgesellschaften auf die Aufstellung eines Anhangs zu verzichten, wenn bestimmte Informationen stattdessen unter der Bilanz gemacht werden. Das betrifft Angaben
- zu Haftungsverhältnissen i. S. v. §§ 251, 268 VII HGB,
- zu Vorschüssen und Krediten an Organmitglieder i. S. v. § 285 Nr. 9 lit c) HGB,
- zu Transaktionen eigener Aktien i. S. v. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG.
Tz. 690
Anhangangaben sind außer in den Fällen der §§ 284, 285 HGB zudem erforderlich, wenn wegen besonderer Umstände der Jahresabschluss abweichend von § 264 Abs. 2 HGB kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Das schreibt § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB vor. Grundsätzlich wird für Kleinstkapitalgesellschaften gem. § 264 Abs. 2 Satz 4 HGB vermutet, dass der unter Inanspruchnahme der ihnen zustehenden Erleichterungen aufgestellte Jahresabschluss ein zutreffendes Bild vermittelt. Daraus folgt, dass besondere Umstände hinzutreten müssen, die gerade als solche zur Verzerrung des Bildes führen, weil andernfalls die verzichtbaren Gliederungsebenen unter der Bilanz wieder eingeführt werden.[726] Insofern sind auch die Wahlpflichtangaben nach § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 58 Abs. 2a Satz 2 AktG, §§ 29 Abs. 4 Satz 2, 42 Abs. 3 GmbHG verzichtbar. In Betracht kommen Verzerrungen des Bildes nach Auffassung der Gesetzesbegründung vor allem aufgrund des Vorliegens alter Pensionszusagen gem. Art. 28 EGHGB.[727]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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