Dr. Thilo Schülke, Steve Scheffel
Tz. 192
Die Qualifikation als immaterieller Vermögenswert erfordert zunächst die Erfüllung der spezifischen Definitionskriterien. Der Vermögenswert darf weder monetärer Art (non-monetary), noch physisch greifbar sein, er muss aber identifizierbar (identifiable), d. h. vom goodwill unterscheidbar, sein (IAS 38.10). Darüber hinaus sind weitere abstrakte und konkrete Ansatzkriterien zu berücksichtigen. Außerdem erfordert die Aktivierbarkeit nach IAS 38.8 ff. neben der Identifizierbarkeit auch das abstrakte Bestehen der Verfügungsmacht (control) über den Vermögenswert. Als konkrete Kriterien kommen der künftige ökonomische Nutzen (future economic benefits) und die verlässliche Bewertbarkeit (reliable measurement; AS 38.21) hinzu. Nur die kumulative Erfüllung sämtlicher Kriterien führt zur Aktivierung.
Tz. 193
Die Substanz vieler Vermögenswerte lässt keine zweifelsfreie Zuordnung zu (IAS 38.4). Bei sowohl materiellen als auch immateriellen Vermögenswerten entscheidet die bedeutendere Komponente über die Zuordnung. In einigen Fällen mag die Zurechnung des gemischt zusammengesetzten Guts weniger Probleme bereiten, z. B. wenn der physische Anteil wertmäßig deutlich hinter die Informationskomponente zurücktritt. Bspw. wird der Wert einer DVD nicht durch das Material, sondern durch die Inhalte bestimmt. Die Abgrenzung im Einzelfall muss allerdings der Einschätzung des Bilanzerstellers überlassen bleiben.
Tz. 194
Bei Vermögenswerten, die unmittelbar eine Software verwenden und für welche die Software einen integralen Bestandteil darstellt, der Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit ist, wie z. B. Betriebssysteme, geht die immaterielle Komponente in der materiellen Komponente auf. Der Komponentenansatz erlaubt allerdings in diesem Fall eine eigenständige Abschreibung der immateriellen Komponente und genügt somit dem Einzelbewertungsgrundsatz (vgl. Kapitel 6 Tz. 105 ff.).
BEISPIELE
Die neu erworbene Steuerungssoftware X wird zur Koordination der Hafenlogistik von Z verwendet und soll die Leistungsdefizite der bisherigen Software beheben. Diese Software ist zentraler Bestandteil der Steuerungsanlage und koordiniert die Aktivität der vollautomatischen Transportkräne. Die verwendete Hardware in der Steuerungszentrale dient nur als Plattform für die Steuerungssoftware und ist im Vergleich mit der Software von eher geringem Wert.
Resultat: Die Steuerungssoftware ist als immaterieller Vermögenswert auszuweisen.
Das Überseeterminal ist speziell konzipiert für sogenannte Megafrachter, für die besonders leistungsfähige Kräne mit entsprechender Transportkapazität angeschafft wurden. Die Kräne werden über Funksignale gesteuert. Die Empfängersoftware der Kräne am Überseeterminal entspricht der in den normalen Kränen. Es bedarf keiner speziellen Empfängersoftware.
Resultat: Die Empfängersoftware geht im materiellen Vermögenswert Transportkran auf.
Tz. 195
Die Definition des Frameworks (CF4.8 ff.) wird von IAS 38 aufgegriffen (IAS 38.8). Der Ansatz eines immateriellen Vermögenswerts setzt hiernach unter anderem die Verfügungsmacht des Unternehmens über diesen voraus. Verfügungsmacht für das Unternehmen besteht, wenn die rechtliche Durchsetzbarkeit eines bestimmten Rechts beim Unternehmen liegt und dieses den Zugang anderer Parteien zu den mit dem Vermögenswert verbundenen Vorteilen ausschließen, einschränken oder begrenzen kann (IAS 38.13).
BEISPIEL
Das Lebensmittelunternehmen X bezahlt der prominenten Süßwarenkette Z ein Entgelt, gegen welches Z sich vertraglich verpflichtet, Süßwaren von X in sein Sortiment aufzunehmen. Das Platzierungsrecht in dem Sortiment wird von Z allerdings nicht exklusiv vergeben, d. h. neben den Süßwaren von X wird weiterhin auch eine Vielzahl ähnlicher Süßwaren anderer Hersteller verkauft. Der Aufnahme in das Sortiment steht erwartungsgemäß ein zukünftiger Nutzen gegenüber, dem aber keine Exklusivität anhaftet.
Tz. 196
Neben Urheberrechten können auch anderweitig vertraglich festgelegte Beschränkungen, z. B. des Wissenstransfers, Verfügungsmacht verleihen und somit zur Aktivierung führen. Die rechtliche Durchsetzbarkeit ist zwar hinreichendes, jedoch nicht notwendiges Kriterium. Im Einzelfall ist dann die Verfügungsmacht durch das Unternehmen zu belegen. Beispiele zur Abgrenzung immaterieller Vermögenswerte sind gem. IAS 38.15 ff.:
Immaterielle Vermögenswerte |
Kein immaterieller Vermögenswert |
Marken |
Schulungsmaßnahmen |
Fußballerlizenzen |
Kundenloyalität |
Abgrenzung immaterieller Vermögenswerte
Der Nutzen eines Vermögenswerts ist weit zu fassen (IAS 38.17). Nutzenstiftend sind neben Verkaufserlösen und Erlösen aus der Dienstleistungserbringung auch Kostenreduktionen oder andere Vorteile.
Tz. 197
Auch die Unterscheidbarkeit des Guts vom allgemeinen Geschäfts- oder Firmenwert (goodwill) ist Voraussetzung der Aktivierung als Vermögenswert. Das Unterscheidungsproblem tritt primär bei business combinations auf, da der Kaufpreis zuerst auf die erworbenen immateriellen sowie materiellen Vermögenswerte und zuletzt auf den goodwil...