Tz. 53

Die IFRS enthalten, anders als das HGB, kein geschlossenes Bewertungssystem. Die Be­wertung nach IFRS ist sachbezogen in den verschiedenen Standards ge­regelt. Das Rah­men­konzept beschreibt in CF.4.54–.4.56 nur exemplarisch die Bewertungs­kon­zeption der IFRS mit vier Wert­begriffen.[119] Weder IAS 1 noch IAS 8 enthalten eine geschlossene Darstellung ver­bind­licher Be­wertungsgrundsätze.

Induktiv lassen sich aus den Einzelstandards drei Bewertungsmodelle bestimmen. Das Vorratsvermögen, die Sach­an­lagen, immaterielle Werte und als Finanzanlagen gehaltene Im­mo­bi­lien können mit den fort­geführten Anschaffungs- und Herstellungskosten (cost model) bewertet werden. Die Bewertungs­konzeption für diese Vermögenswerte ähnelt bei ent­sprechender Wahl­rechtsaus­übung den han­delsrechtlichen Bewertungsprinzipien. Verpflichtend ist die Bewertung zu den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Vor­ratsvermögen anzuwenden. Sachanlagen und immaterielle Ver­mögens­werte können wahl­weise auch mit einem fortgeführten Neu­be­wert­ungsbetrag (revaluation model) angesetzt wer­den, der auf der planmäßigen Abschrei­bung einer Neu­bewertung zu fiktiven Marktpreisen be­ruht. Finanzielle Vermögenswerte und land­wirt­schaft­liche Produkte müssen zu jedem Bilanz­stichtag mit dem beizulegenden Zeit­wert (fair value model) angesetzt werden. Immobilien iSd. IAS 40 können mit dem beizu­le­gen­den Zeitwert angesetzt werden.

Wertzuschreibungen über den Zugangswert hinaus wirken sich nach IFRS nicht notwendig auf den Erfolg aus. Die Standards sehen anknüpfend an die gespaltene Erfolgskonzeption der IFRS (vgl. Kapitel 4) die Bildung eines besonderen Passivpostens in Gestalt der Neubewer­tungsrücklage vor, durch die bestimmte, aber nicht alle Wertzuschreibungen im Ergebnis der GuV neutralisiert werden.

Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze entsprechen weitgehend den handelsrechtlichen Bewertungs­grund­sätzen. Das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip findet sich in den IFRS in den Bewertungs­grund­sätzen der Verlässlichkeit und Nachprüfbarkeit abgeschwächt wieder. Im Rah­men­konzept 2010 ist es ohne materielle Änderung der Bewertungsgrundsätze als Symbol­begriff nicht mehr enthalten. Nach dem im Mai 2015 veröffentlichten ED/2015/3 Conceptual Frame­work for Financial Reporting soll es wieder in das Rahmenkonzept aufgenommen wer­den.[120]

Die Einzelstandards enthalten eine historisch gewachsene Fülle unterschiedlicher Wertbe­griffe mit teilweise widersprüchlichen Definitionen. Mit IFRS 13 ist der komplexe Wertbegriff des bei­zulegenden Zeitwerts für alle Standards einheitlich definiert worden.

[119] Baetge u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, Kapitel II Rn. 147; Hayn, WPg 1994, 721.
[120] Zum vorangegangenen Diskussionspapier: Wagenhofer, IRZ 2014, 265.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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