Tz. 676

Eine Aktivierung kommt nur für solche Aufwendungen in Betracht, die während des Zeitraums der Herstellung anfallen. Der Herstellungszeitraum beginnt, wenn Aufwenungen getätigt werden, die in einem engen sachlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem herzustellenenden Vermögensgegenstand stehen.[795] Dabei spielt die subjektive Zwecksetzung des Kaufmanns eine Rolle, sie genügt jedoch noch nicht allein, um Aufwand zu Herstellungskosten zu machen. Der Herstellungszeitraum beginnt vielmehr erst mit dem Einsetzen des technischen Herstellungsprozesses.[796] Andernfalls könnten bereits Kosten, die für die Anschaffung von Produktionsfaktoren dienen, einbezogen werden.[797] Dabei handelt es sich jedoch um Anschaffungskosten, z. B. für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Dies vernachlässigt die Gegenansicht.[798] Andererseits müssen Mittel lediglich final, nämlich "für die Herstellung", nicht "während der Herstellung" aufgewendet werden. Deshalb können etwa Kosten für auftragsgebundene Planungen bereits in die Herstellungskosten einbezogen werden.[799] Kosten der Vorperiode, die für die Herstellung der Betriebsbereitschaft aufgewendet wurden, also solche Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Fertigung überhaupt aufnehmen zu können, dürfen nicht nachträglich aktiviert werden.[800]

 

Tz. 677

Der Herstellungsvorgang endet, wenn die Erzeugnisse fertiggestellt sind. Das ist der Fall, wenn sie bestimmungsgemäß nutzbar sind.[801] Das Ende des Herstellungsvorgangs ist somit durch den Verwendungszweck determiniert.[802] Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind daher fertig hergestellt, wenn sie so eingesetzt werden können, wie es ihrem Zweck entspricht.[803] Im Falle von Umlaufvermögen endet der Herstellungsvorgang, wenn sie auslieferungsfertig sind. Kosten für die Auslieferung – auch an Zwischenlager – zählen zu den Vertriebskosten und sind nicht aktivierungsfähig.[804]

[795] Winnefeld, Bilanz-Hdb., Kapitel E Rn. 610.
[796] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 94; Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 362; Winnefeld, Bilanz-Hdb., Kapitel E Rn. 610.
[797] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 94.
[799] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 96.
[800] Müller/Kreipl, in: Bertram u. a., HGB, § 255 HGB Rn. 96; Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 363.
[801] Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 367.
[802] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 95.
[803] Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 367.
[804] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 95.

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