Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Tz. 332
Für die Folgebewertung von Finanzinstrumenten gilt innerhalb von IAS 39 das sogenannte "mixed model", das eine Bewertung in Abhängigkeit der zugrunde liegenden Kategorie finanzieller Vermögenswerte vorsieht.
Die Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte spielt daher eine zentrale Rolle für die Folgebewertung und ist der eigentlichen Bewertung vorangestellt. Die folgenden Kategorien finanzieller Vermögenswerte existieren:
|
Kredite und Forderungen |
Fälligkeitswerte |
zur Veräußerung verfügbar |
Handelswerte/freiwillige fair-value-Bewertung |
Originalbezeichnung |
Loans and receivables |
Held to maturity |
Available for sale |
Trading assets |
Fair value option |
Folgebewertung |
fortgeführte Anschaffungskosten |
fortgeführte Anschaffungskosten |
fair value |
fair value |
fair value |
Methode zur Wertbestimmung |
Effektivzinsmethode |
Effektivzinsmethode |
fair value gem. IAS 39/IFRS 13 |
fair value gem. IAS 39/IFRS 13 |
fair value gem. IAS 39/IFRS 13 |
planmäßige fair-value-Änderung |
n/a |
n/a |
GuV-neutral |
GuV-wirksam |
GuV-wirksam |
außerplanmäßige fair-value-Änderung |
ergebniswirksam |
ergebniswirksam |
ergebniswirksam (sofern OCI Rücklage null) |
n/a |
n/a |
Kategorien aktiver finanzieller Vermögenswerte
Besonderheiten für die Bewertung ergeben sich für:
Tz. 333
Zusammenfassend sieht das mixed model nach IAS 39 grundsätzlich zwei Bewertungsmaßstäbe vor:
In Ausnahmefällen tritt – für Eigenkapitalinstrumente oder Derivate, die sich auf Eigenkapitalinstrumente beziehen – an die Stelle der fair-value-Bewertung eine Bewertung zu (eingefrorenen) Anschaffungskosten (at cost). Voraussetzung ist allerdings, dass eine verlässliche Bewertung innerhalb einer engen Bandbreite denkbarer Werte nicht möglich ist.
Tz. 334
Die Bestimmung der fortgeführten Anschaffungskosten von Krediten und Forderungen sowie Fälligkeitswerten erfolgt mittels der Effektivzinsmethode. Hierbei werden die zukünftig erwarteten Zahlungsmittelzuflüsse mit dem internen Zinsfuß der Zahlungsreihe (inkl. Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten) diskontiert.
Tz. 335
BEISPIEL
Für die Ausgabe eines Darlehens werden folgende Vertragskonditionen vereinbart:
- Laufzeit: 3 Jahre
- Nominal: 100 GE
- Anschaffungsnebenkosten: 5 GE
- Disagio: 10 GE
- Nominalzins: 6 %
Der interne Zinsfuß (Effektivzins) ist der Zins, bei dem die diskontierten zukünftigen Zahlungen der Anfangsinvestition entsprechen. Die Ermittlung ergibt sich mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms wie folgt:
Anschaffungskosten |
Zinszahlung 20X1 |
Zinszahlung 20X2 |
Zinszahlung 20X3 + Tilgung |
interner Zinsfuß der Zahlungsreihe |
-95 |
6 |
6 |
106 |
8 % |
Ermittlung interner Zinsfuß
Unter Heranziehung des internen Zinsfußes ergeben sich die fortgeführten Anschaffungskosten für das Darlehen wie folgt:
Jahr |
Anschaffungskosten |
Effektivzins |
Nominalzins |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
20X1 |
95,0 |
7,5 |
-6,0 |
96,5 |
20X2 |
96,5 |
7,7 |
-6,0 |
98,2 |
20X3 |
98,2 |
7,8 |
-106,0 |
0 |
Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten (Effektivzinsmethode)
Unter der Annahme, dass die Anschaffungsnebenkosten vom ausgebenden Unternehmen getragen werden und die Zinsen nachschüssig zahlbar sind, ergeben sich die folgenden Buchungssätze:
01.01.20X1 |
per |
Ausleihung |
95 |
an |
Geld |
95 |
31.12.20X1 |
per |
Geld |
6 |
|
|
|
|
|
Ausleihung |
1,5 |
an |
Zinsertrag |
7,5 |
31.12.20X2 |
per |
Geld |
6 |
|
|
|
|
|
Ausleihung |
1,7 |
an |
Zinsertrag |
7,7 |
31.12.20X3 |
per |
Geld |
6 |
|
|
|
|
|
Ausleihung |
1,8 |
an |
Zinsertrag |
7,8 |
|
per |
Geld |
100 |
an |
Ausleihung |
100 |
Buchungssätze i. R. der Effektivzinsmethode
Tz. 336
Ergeben sich Änderungen in den erwarteten zukünftigen Zahlungsströmen ist ggf. eine außerplanmäßige Wertminderung zu erfassen. Die fortgeführten Anschaffungskosten eines fest verzinslichen Finanzinstruments ergeben sich dann aus den erwarteten (verminderten) Zahlungsströmen, die unter Verwendung des ursprünglichen (!) Effektivzinssatzes diskontiert wurden (IAS 39.63). Bei variabel verzinslichen Instrumenten ist auf den letztmalig festgestellten Zinssatz abzustellen.
Tz. 337
Der fair value ist Bewertungsmaßstab für finanzielle Vermögenswerte, deren Wertänderungen GuV-wirksam erfasst werden als auch für solche, die als zur Veräußerung verfügbar gehalten werden.
Tz. 338
Die Bestimmung des fair value ergibt sich unter Beachtung der Vorgaben des IFRS 13 – weiterhin auf Basis der in IAS 39.AG71 ff. – aufgeführten Hierarchie:
- notierter Marktpreis auf einem aktivem Markt
- zeitnahe Markt- oder Transaktionspreise für gleiche Vermögenswerte (ggf. mit Anpassungen)
Bewertungsmethode (Maximierung beobachtbarer Marktdaten)
- Preise für ähnliche Vermögenswerte
- Discounted cash flow model
Tz. 339
Für die Bestimmung des fair value auf Stufe 1 muss der finanzielle Vermögenswert auf einem aktiven Markt gehandelt werden. Voraussetzungen für das Vorliegen eines aktiven Marktes sind nach IAS 39.AG71
- notierte Preise, die ohne Weiteres regelmäßig verfügbar (readily and regularly available) sind un...