Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Tz. 68
Sachverhalte, die die Definition eines Abschlusspostens erfüllen, sind grundsätzlich einzeln zu bewerten. Dieser Grundsatz der Einzelbewertung ist in CF.4.37–.39 und in IAS 1.32 angelegt. In einzelnen Standards wird er klarstellend dargestellt und konkretisiert (Einzel-Kostenzuordnung und Einzelwertberichtigung im Vorratsvermögen, vgl. IAS 2.23 und .29; Einzelbewertung von Fertigungsaufträgen, vgl. IAS 11.8; Bilanzierung von Leasingverträgen, vgl. IAS 17.20; Umsatzrealisation, vgl. IAS 18.20).
Durchbrechungen des Einzelbewertungsgrundsatzes enthalten die einzelnen Standards in den Regeln zur Bewertungsvereinfachung, etwa für das Vorratsvermögen (vgl. IAS 2.21) und in Vorschriften, die eine Sammelbewertung ermöglichen. Dazu gehören die Regelungen zur gemeinsamen Bewertung von Vermögenswerten, die zu einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit gehören (vgl. IAS 36.66). IAS 2.25 erlaubt für das Vorratsvermögen das Fifo-Verbrauchsfolgeverfahren und die Durchschnittsmethode. Das Lifo-Verfahren ist nur dann zulässig, wenn es die tatsächliche Verbrauchsfolge zutreffend wiederspiegelt (vgl. IAS 2.BC19).
Die Voraussetzungen für eine außerplanmäßige Abschreibung sind grundsätzlich für jeden Vermögenswert und jede Schuld einzeln zu prüfen, können aber einheitlich auf der Grundlage von Ereignissen beurteilt werden, die eine außerplanmäßige Abschreibung für eine Gruppe von Vermögenswerten gebieten. Aus einem Ereignis folgen dann aufgrund einer einheitlichen Entscheidung einzelne außerplanmäßige Abschreibungen. Das ist keine Gruppenbewertung, kann aber zu den gleichen Ergebnissen wie eine kompensatorische Gruppenbewertung führen.
Eine kompensatorische Gruppenbewertung i. e. S. regelt dagegen IAS 39 für Sicherungsgeschäfte, bei denen die Wertänderungen der verbundenen Finanzinstrumente miteinander verknüpft sind.