Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Tz. 573
Der Rechnungslegungszinssatz ist, wie die langfristige Inflationserwartung, ein wesentlicher Berechnungsparameter der Bewertung einer Pensionsrückstellung. Aufgrund seiner Bedeutung steht dieser im Fokus der Betrachtung des nationalen und europäischen Enforcement, so dass der Ermittlung des Zinssatzes besondere Beachtung geschenkt werden muss.
Der Bewertung einer defined benefit obligation soll die Verwendung von Zinssätzen langfristiger Unternehmensanleihen mit hoher Qualität zugrunde liegen (high quality corporate bonds). Basis bildet die Rendite erstrangiger, festverzinslicher Industrieanleihen (IAS 19.83). Der Zinssatz reflektiert den Vorgaben entsprechend nur den Zeitwert des Geldes, nicht aber das Risiko einer Kapitalanlage (IAS 19.84). Dies gilt z. B. für Zinssätze von zero bonds. Dabei ist auf die Fristen- und Währungskongruenz der Anleihen zu der bewerteten Verpflichtung zu achten. Hierbei ist auf die Restlaufzeit der Anleihen zum Bewertungsstichtag abzustellen. Liegen in Bezug auf die benötigte Laufzeit keine ausreichend langen Laufzeiten vor, ist zu extrapolieren (IAS 19.86).
Tz. 574
Die Vorgaben zur Verwendung eines bestimmten Zinssatzes sind in den IFRS nur rudimentär spezifiziert. In Ermangelung hinreichend konkreter Vorgaben wird zur Bestimmung der Renditen erstrangiger, festverzinslicher Industrieanleihen (IAS 19.83) analog zu den Regelungen der US-GAAP vornehmlich auf Unternehmensanleihen mit einem AA-Rating abgestellt (ASC 715–20-S99). Aufgrund der sinkenden Anzahl langfristiger AAA und AA-Anleihen und vergangener sehr niedriger Renditeniveaus wurde eine Diskussion über eine Erweiterung des "Anleihenuniversums", z. B. auf Unternehmensanleihen mit A-Rating, angestoßen, ohne den bisherigen status quo jedoch zu verändern. Für die Ermittlung des maßgeblichen Zinssatzes kann es notwendig werden, auf ein geändertes Referenzportfolio von high quality corporate bonds (z. B. in Abkehr vom iBoxx) zurückzugreifen. Bei inaktiven Märkten ist weiterhin auf die Rendite öffentlich beobachtbarer Anleihen abzustellen (IAS 19.83).