Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Tz. 687
Gemeinkosten entstehen für eine Mehrzahl von Vermögensgegenstanden und können daher nicht – jedenfalls nicht ohne Hilfsrechnung – einem bestimmten Kostenträger zugerechnet werden. Hiervon dürfen nur angemessene Teile berücksichtigt werden. Das sind solche Kosten, die tatsächlich angefallen sind und deren mittelbare Zurechnung über vernünftige, betriebswirtschaftlich anerkannte Methoden möglich ist. Unterschieden werden Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten.
Tz. 688
Materialkosten sind i. d. R. bereits Einzelkosten. Hilfs- und Betriebsstoffe, die – je nach Definition – nicht unter die Materialeinzelkosten fallen, aber rechnerisch umgelegt werden können, gehören zu den Materialgemeinkosten. Problematisch ist vor allem die Abgrenzung von den – lediglich einbeziehungsfähigen – Kosten der allgemeinen Verwaltung.
Erfasst sind insbesondere:
- Kosten der Material- und Rechnungsprüfung
- Kosten für die Einlagerung, Überwachung und Verwaltung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
- Kosten für den innerbetrieblichen Transport
- Kosten für Materialversicherung
Was unter Fertigungsgemeinkosten fällt, ist unklar. Ausgehend von dem weiten Verständnis der h. M. von Fertigungseinzelkosten und unter Berücksichtigung der bereits abgehandelten Einzel- und Gemeinkosten bleibt ein Sammelposten, wobei auch noch die Verwaltungsgemeinkosten und Vertriebskosten auszuscheiden sind. Die h. M. nennt hier:
- Energiekosten im Bereich der Fertigung (z. B. Brenn- und Treibstoffe)
- Kosten für Wartung und Instandhaltung der Fertigungsanlagen
- Kosten der Arbeitsvorbereitung
- Kosten der technischen Verwaltung, des Lohnbüros und der Fertigungskontrolle
- Kosten für Sicherheits- und Reinigungsdienste
- Grundsteuer