Dr. Falk Mylich, Prof. Dr. Christian Fink
Tz. 42
§ 266 Abs. 3 A HGB unterscheidet zwischen Kapital- und Gewinnrücklagen. Kapitalrücklagen sind von außen zugeführte Mittel; Gewinnrücklagen werden aus den Erträgen der Gesellschaft gebildet. Schwierigkeiten ergeben sich bei verdeckten Einlagen (vgl. Tz. 49). Der Grundsatz der Stetigkeit gilt nicht bei der Rücklagenbildung. Die Geschäftsleitung kann nach eigenem Ermessen in jedem Jahr Rücklagen bilden bzw. auflösen, soweit Vorgaben des Gesellschaftsrechts (§ 58 Abs. 2 AktG) oder der Satzung beachtet werden.
aa1) Gesellschaftsrechtliche Vorgaben
Tz. 43
Die Untergliederung der Kapitalrücklage und ihre Abgrenzung zur Gewinnrücklage haben nicht nur Informationsfunktion, sondern vielfach materiellrechtliche Auswirkungen. In der AG sind gem. § 150 Abs. 4 AktG Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 HGB darauf beschränkt, entweder einen Jahresverlust auszugleichen oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet zu werden. Eine Ausschüttung an die Aktionäre ist weder als Gewinn noch bei Rückgewähr eigener Aktien zulässig. In der GmbH gilt diese Beschränkung hingegen nicht; gesellschaftsvertraglich kann aber derartiges vereinbart werden. Sonstige Zuzahlungen in das Eigenkapital gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB unterliegen zwar auch in der AG der freien Verwendung; jedoch taugen sie nicht zum Verlustausgleich im Vertragskonzern gem. § 302 AktG. Letztlich ist eine Abgrenzung zwischen Nr. 1 und Nr. 4 auch deshalb wichtig, weil disquotale Einlagen wohl unter letztere Vorschrift fallen und ggf. zu zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen führen können. Weitere Probleme werden im Text angesprochen.
Tz. 44
Mit Blick auf die unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten der Kapitalrücklagen – insbesondere im Aktienrecht – sollten die Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 HGB voneinander gesondert ausgewiesen werden. Zumindest Rücklagen gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1–3 HGB sind von jener Rücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu trennen. Auch Sonderrücklagen gem. §§ 231, 232, 237 Abs. 5 AktG, §§ 58b Abs. 2, 58c Satz 1 GmbHG sollten gesondert ausgewiesen werden.
aa2) Bilanzrechtliche Besonderheiten
Tz. 45
Die zutreffende Einbuchung des Kapitals entweder in der Kapitalrücklage oder in der Gewinnrücklage korrespondiert mit dem Beteiligungsausweis beim Gesellschafter. Die Gesellschaftsanteile dürfen bei ihm in der Höhe ausgewiesen werden, die sich aus seiner Einlage zuzüglich seiner Leistungen in das Kapital ergibt. Nennkapital und Kapitalrücklage korrespondieren mit den Anschaffungskosten des Gesellschafters. Die Auflösung einer Kapitalrücklage mit Rückführung an den Gesellschafter führt unabhängig von ihrer Ausgestaltung (Entnahme, Auflösung zugunsten eines Bilanzgewinns) zur Minderung der Beteiligungsbuchwerte. Das wird zum Teil zu Unrecht bestritten.