Dr. Falk Mylich, Prof. Dr. Christian Fink
Tz. 53
Das Aufgeld kann dadurch anfallen, dass die Anleihe entweder marktgerecht verzinst wird und deshalb ein Aufgeld zu zahlen ist, dass die Anleihe nicht marktgerecht verzinst wird und deshalb kein Aufgeld zu zahlen ist, dass bei späterer Begebung der jungen Aktien ein über dem Nennbetrag liegendes Aufgeld erzielt wird. Letzteres ist gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB zu verbuchen, weil es aus der Ausgabe der Aktien zu einem Preis über dem Nennbetrag resultiert.
Tz. 54
Wird die Anleihe marktüblich verzinst, ist die Differenz zwischen erzieltem Erlös und Rückzahlungsbetrag gem. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB in die Rücklage einzustellen. Emissionskosten dürfen nicht abgezogen werden. Auch bei späterem Verfall der Option bleibt es beim Ausweis unter § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB. Das entspricht der Rechtsprechung des BFH, wonach es für den Verbuchungszeitpunkt allein auf die Begebung der Anleihen ankomme und spätere Entwicklungen unbeachtlich sein sollen.
Tz. 55
Wird die Anleihe unterdurchschnittlich oder nicht verzinst, wird es an einem Aufgeld fehlen. Der Ertrag statt des Aufgeldes (bzw. neben dem durch unterdurchschnittliche Verzinsung zu geringen Aufgeld) liegt im Zinsvorteil. Bei fehlender Verzinsung entsprechen sich vereinnahmter Betrag und anzusetzender Rückzahlungsbetrag. Der Zinsvorteil für die Laufzeit ist durch vorsichtige Schätzung zu ermitteln, in der Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB zu passivieren und als Disagio zu aktivieren. Hinsichtlich der Aktivierung eines Disagios gewährt § 250 Abs. 3 HGB ein Wahlrecht. Nach wohl h. M. ist dieses nicht eingeschränkt, jedoch soll § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB zu Anhangsangaben zwingen. Für die Gegenauffassung folgt aus der gesamten Konstruktion von Wandel- und Optionsanleihen eine Pflicht zur Aktivierung. Letzterer Auffassung ist zu folgen. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB gebietet die Aktivierung, weil es sich bei der unverzinslichen Anleihenbegebung nur um eine Gestaltungsvariante zur verzinslichen Anleihenbegebung zzgl. Optionsgebühr handelt. Eine bilanzrechtlich unterschiedliche Einordnung ist nicht gerechtfertigt. Der unterschiedliche Zeitpunkt des Mittelzuflusses kommt genügend dadurch zum Ausdruck, dass in einem Fall die erzielten Mittel und im anderen Fall eben nur ein RAP aktiviert werden können.