Tz. 61

IAS 12 behandelt die Bilanzierung von Ertragsteuern (income taxes). Das dem Standard zugrunde liegende Konzept umfasst nach IAS 12.6 folgende Bereiche:

  • Tatsächliche Steuern: Bis zum Bilanzstichtag entstandene Erstattungsansprüche (current tax assets) und Schulden (current tax liabilities) für Steuern vom Einkommen und Ertrag
  • Latente Steuern: Noch nicht entstandene (latente) Steueransprüche (IAS 12.24) und -schulden (IAS 12.15) aufgrund von unterschiedlichen Buchwerten in der IFRS-Bilanz einerseits und der Steuerbilanz andererseits (latente Steuerbe- und -entlastungen)
  • Latente Steuern auf Verlustvorträge o. ä.: Künftige Steuererstattungsansprüche aufgrund von bislang ungenutzten Verlustvorträgen, Zinsvorträgen, tax credits u. ä.

Die nachfolgende Kommentierung konzentriert sich auf die Regelungen zur Bilanzierung latenter Steuern. Eine Differenzierung dieses Abschnitts in Einzel- und Konzernabschluss wird aufgrund der zu vernachlässigenden Bedeutung der IFRS für Einzelabschlüsse deutscher Unternehmen nicht vorgenommen. Zur Anwendung der IFRS in Deutschland vgl. Kapitel 1 Tz. 222 ff. Für die Ausführungen der grundsätzlich nach IFRS entsprechend anzuwendenden Regelungen zu Personengesellschaften (vgl. Tz. 35 ff.) und Organschaften (vgl. Tz. 39 ff.), verweisen wir auf die entsprechenden Ausführungen der handelsrechtlichen Kommentierung.

Sofern aus der künftigen Realisierung von Vermögenswerten und Schulden mit Wahrscheinlichkeit ein höherer/niedrigerer Steueraufwand entsteht als ohne deren Realisierung, ist die Aktivierung/Passivierung einer Steuerlatenz vorzunehmen.

Alle Geschäftsvorfälle inkl. aller zum Ende der Periode bilanzierten Vermögenswerte und Schulden sollen unter Berücksichtigung ihrer gegenwärtigen oder künftigen Steuerfolgen im Konzernabschluss abgebildet werden.

 

Tz. 62

Neben einer zutreffenden Darstellung der Vermögenslage verfolgt die Steuerlatenzierung das Ziel, eine Korrespondenz zwischen dem IFRS-Ergebnis vor Ertragsteuern und dem ausgewiesenen Steueraufwand/-ertrag unter Berücksichtigung des Steuersatzes herbeizuführen. Zu diesem Zweck ist zusätzlich zum tatsächlichen Steueraufwand/-ertrag ein fiktiver (latenter) Steueraufwand/-ertrag auszuweisen.

 

Tz. 63

Die Erfassung einer latenten Steuer unterbleibt jedoch bei folgenden Sachverhalten:

  • Erstmaliger Ansatz von goodwill (IAS 12.15a)
  • GuV-neutraler Zugang von Vermögenswerten/Schulden außerhalb eines Unternehmenserwerbs (IAS 12.15(b) und IAS 12.24), sog. initial recognition exemption
  • Steuerpflichtige outside basis differences, soweit der Bilanzierende die Möglichkeit hat, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der steuerpflichtigen temporären Differenzen zu steuern und es wahrscheinlich ist, dass sich die temporären Differenzen in absehbarer Zeit nicht umkehren werden (IAS 12.39)
  • Abzugsfähige outside basis differences, soweit sich die abzugsfähigen temporären Differenzen in absehbarer Zeit nicht auflösen werden (IAS 12.44)
 

Tz. 64

Die Steuerabgrenzung beruht auf dem bilanzorientierten temporary concept, nach dem latente Steuern im IFRS-Abschluss auf temporären Differenzen zwischen dem Bilanzansatz in der IFRS- und Steuerbilanz beruhen. Für weitere Ausführungen vgl. Tz. 4 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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