Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Tz. 6
Umsatzerlöse sind Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten oder aus der Erbringung von Dienstleistungen (vgl. § 277 Abs. 1 HGB). Unter Produkte sind dabei Erzeugnisse und Waren zu subsumieren, d. h. es hat sich in diesem Zusammenhang um Erlöse aus der Verwertung von Umlaufvermögen zu handeln. Bedingt durch die vorgeschriebenen GuV-Gliederungen, die eine Trennung betrieblicher und finanzieller Erfolgsposten vorsehen, haben die Umsatzerlöse betrieblich verursacht zu sein.
Tz. 7
Mit Einführung der neuen Abgrenzungsregeln nach BilRUG, entfällt der Bezug zu typischen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallenden Erlösen. In der Konsequenz sind einerseits auch atypische Erlöse, die aus (unregelmäßigen) Nebenleistungen des Unternehmens stammen und bisher unter den sonstigen betrieblichen Erträgen erfasst wurden, sowie andererseits außerordentliche Erträge, die nicht mehr separat in der GuV ausgewiesen werden dürfen, unter die Umsatzerlöse zu subsumieren.
Tz. 8
Erträge aus dem Verkauf von Anlagevermögen fallen nicht unter die Umsatzerlöse, es handelt sich hierbei nicht um den Verkauf von Produkten des Unternehmens, die entsprechenden Erlöse sind daher unter den sonstigen betrieblichen Erträgen zu erfassen. Der teilweise vertretenen Auffassung, dass der Verkaufserlös von zuvor selbst genutzten selbst erstellten Anlagevermögen unter die Umsatzerlöse fallen könnte, wird hier nicht gefolgt, da es sich hierbei nicht primär um Erzeugnisse des Unternehmens handelt. Dieser Auffassung folgend käme es zu einer übertriebenen Uminterpretation von Bilanzposten, so könnte auch erworbenes Anlagevermögen als Waren uminterpretiert werden.
Tz. 9
Weiterhin fällt die Vermietung und Verpachtung von Anlagevermögen nicht unter die Umsatzerlöse, da sich die Erlöse aus Vermietung und Verpachtung explizit auf Produkte des Unternehmens beziehen müssen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass sämtliche Erlöse aus Vermietung und Verpachtung nach BilRUG als Umsatzerlöse zu erfassen sind. Dieser Sichtweise kann indes nur gefolgt werden, wenn hierbei die Vermietung oder Verpachtung als Dienstleistung des Unternehmens betrachtet wird. Sachgerecht ist dies jedoch ausschließlich, sofern das Geschäftsmodell des bilanzierenden Unternehmens auf der Vermietung und Verpachtung von Anlagevermögen basiert, wie dies beispielswiese bei Immobilien- und Leasinggesellschaften der Fall ist, und somit die Erbringung der Dienstleistung im Vordergrund steht. Bei allen anderen Unternehmen jedoch nicht. Eine zwingende Behandlung dieser Erlöse als Umsatzerlöse wird hier daher nicht vertreten, da ansonsten die Differenzierung von Vermietung und Verpachtung einerseits und der Erbringung von Dienstleistungen andererseits nicht notwendig wäre. Insofern sind Erlöse aus der Vermietung und Verpachtung nur zwingend den Umsatzerlösen zuzurechnen, sofern sie sich auf die Vermietung und Verpachtung des Umlaufvermögens beziehen oder es dem Geschäftsmodell des bilanzierenden Unternehmens entspricht. Zu einer (wesentlichen) Ausweitung des Umsatzbegriffs kommt es in diesem Fall daher durch das BilRUG nicht, denn die Vermietung und Verpachtung von Umlaufvermögen ist eher unüblich und die entsprechenden Erlöse von Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf der Vermietung und Verpachtung von Anlagevermögen basiert, waren auch bisher als Umsatzerlöse zu erfassen.
Tz. 10
Erträge, für die weder ein Veräußerungsgeschäft noch eine Dienstleistung des bilanzierenden Unternehmens auslösend waren, wie beispielsweise Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen oder Währungsgewinne, stellen keine Umsatzerlöse dar.
Tz. 11
Sämtliche Nebenerlöse, die sich auf die Verwertung des Umlaufvermögens beziehen, sind hingegen als Umsatzerlöse zu erfassen. Beispiele hierfür sind außerordentliche oder atypische Erlöse aus dem Verkauf von Umlaufvermögen, wie sie aus Schrott- und Überbeständen oder im Rahmen der Umstrukturierung, Stilllegung oder dem Verkauf von Unternehmensteilen entstehen können. Auch Nebenleistungen, die bisher unter den sonstigen betrieblichen Erträgen zu erfassen waren und sich auf die Erbringung von Dienstleistungen beziehen, fallen nun unter die Umsatzerlöse. Hierunter fallen beispielsweise Entgelte aus der Personalüberlassung oder aus Geschäften mit Arbeitnehmern, wie Kantinenerlöse oder Belegschaftstankstellen, Verwaltungsdienstleistungen im Konzernverbund sowie Beratungsdienstleistungen.
Schließlich fallen Erlöse aus der Untervermietung nicht mehr genutzter, nicht aktivierter Sachanlagen, die von einer dritten Partei gemietet oder im Rahmen eines Operating Lease geleast wurden, unter die Umsatzerlöse. Derartige Situationen können ebenfalls im Rahmen der Umstrukturierung oder Stilllegung von Unternehmensteilen entstehen, sofern die zugrunde liegenden Verträge eine feste unkündbare Laufzeit aufweisen und wurden bisher unter den außerordentlichen Erträgen erfasst.
Tz. 12
Ermessensspielräume bestehen bei der Bil...