Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Tz. 131
Umsatzerlöse sind als im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallende Bruttozuflüsse wirtschaftlichen Nutzens definiert, die zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führen und nicht aus einer Eigenkapitalgebertransaktion resultieren (IAS 18.7). Sachverhalte, die nach IFRS Umsatzerlöse generieren und in den Anwendungsbereich des IAS 18 fallen, sind (IAS 18.1)
- der Verkauf von Gütern,
- das Erbringen von Dienstleistungen sowie
- die Nutzung von Vermögenswerten des Unternehmens durch Dritte gegen Zinsen, Nutzungsentgelte und Dividenden.
Tz. 132
Bezogen auf die Definition von Erträgen im Framework fallen hierunter Erlöse und nicht die anderen Erträge, (vgl. Kapitel 4 Tz. 52). Es muss sich um Zuflüsse handeln, d. h. keine Erträge aus Wertänderungen, wie Fair Value Erfolge, Wertaufholungen oder aus der Auflösung von Rückstellungen, da hierbei keine Zuflüsse generiert werden. Ferner müssen die Erlöse im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens anfallen, so dass die Veräußerung von langfristigem Vermögen ebenfalls nicht unter die Umsatzerlöse fällt. Eine Ausnahme hiervon bilden Sachanlagen, die ein Unternehmen im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit regelmäßig veräußert und die es für Weitervermietungszwecke gehalten hat (IAS 16.68A). Ein typisches Beispiel hierfür sind Mietwagenunternehmen, die nach einer gewissen Zeit regelmäßig ihre gebrauchten Mietwagen veräußern.
Tz. 133
Bei einem Vergleich der Umsatzabgrenzung nach gegenwärtigen IFRS und BilRUG kann weitestgehend auf die Ausführungen bei IFRS 15 zurückgegriffen werden, vgl. Tz. 52. Erlöse aus Vermietung und Verpachtung fallen auch nach gegenwärtigen IFRS regelmäßig unter IAS 17, sie sind von den Anwendungsbereichen des IAS 18 (IAS 18.6) explizit ausgeschlossen.
Ob Nebenerlöse aus der Verwertung des Umlaufvermögens nach IAS 18 ebenfalls als Umsatzerlöse zu erfassen sind, ist abhängig von der konkreten Abgrenzung der Umsatzerlöse seitens des Unternehmens, bei weiter Auslegung ist auch nach IAS 18 der Ausweis unter den Umsatzerlösen sachgerecht. Nebenerlösen aus Nebendienstleistungen oder der Untervermietung sind nach gegenwärtigen IFRS ebenfalls als sonstige Erträge zu erfassen, da sie nicht Ausfluss der gewöhnlichen Tätigkeit eines Unternehmens sind.