Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Tz. 134
Umsatzerlöse sind mit dem beizulegenden Zeitwert des erhaltenen oder zu erhaltenden Entgelts ermittelt nach IFRS 13 zu bewerten, wobei der beizulegende Zeitwert in den meisten Fällen dem zugrunde liegenden Vertrag zu entnehmen ist (IAS 18.7, .9 f.). Dabei zählen nur solche Entgelte als Umsatzerlöse, die dem betreffenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen stiften, wodurch die Umsatzsteuer, andere Verkehrssteuern und sämtliche sonstigen Entgelte, die für Dritte eingezogen werden, nicht in die Umsatzerlöse einzubeziehen sind (IAS 18.8). Ferner sind die Umsatzerlöse um sämtliche gewährten Preisnachlässe und Mengenrabatte zu kürzen (IAS 18.10). Rückstellungen für Erlösschmälerungen sind umsatzreduzierend zu bilden, zu hoch dotierte Rückstellungen entsprechend umsatzerhöhend aufzulösen. Wenn für Vorjahresumsätze keine Rückstellungen für Erlösschmälerungen gebildet wurden, die in der aktuellen Berichtsperiode zu gewähren sind, sind diese ebenfalls umsatzreduzierend zu erfassen. Die Möglichkeit zur Erfassung unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen, wie nach HGB, besteht nach IFRS nicht.
Tz. 135
Bei Gewährung unüblich langer Zahlungsziele ohne entsprechende Forderung eines hierfür zu entrichtenden Zinses oder eines bezogen auf die Marktverhältnisse zu niedrigen Zinses, ist auch nach gegenwärtigen IFRS der Umsatz um den entsprechenden Zinseffekt zu kürzen, da in dem Umsatzgeschäft letztendlich ein Finanzierungsvorgang enthalten ist, es handelt sich hierbei um ein Mehrkomponentengeschäft bestehend aus der Lieferung der Umsatzleistung und einer Dauerleistung in Form der Finanzierung (IAS 18.11). Der Umsatz ist dabei mit dem kalkulatorischen Zins abzuzinsen. Dieser ist der verlässlicher ermittelbare Zins der folgenden beiden Zinssätze (IAS 18.11):
- der Zins, den der Vertragspartner für eine vergleichbare Finanzierung bei einem fremden Dritten zu entrichten hätte oder
- der interne Zins des Umsatzgeschäfts
Die Aufzinsung der korrespondierenden Forderung wird als Zinsertrag mittels der Effektivzinsmethode nach IAS 39/IFRS 9 erfasst (IAS 18.11, .30). Somit erfolgt nach IFRS ebenfalls eine Verlagerung von dem Betriebs- in das Finanzergebnis, vgl. Tz. 15. Handelt es sich hingegen um ein Umsatzgeschäft, das der Käufer in Raten begleicht, wird für die Ratenzahlung aber eine angemessene Verzinsung verlangt, wird der Umsatz zwar bei Lieferung auch nur in Höhe des Barwerts der entsprechenden Teilzahlungsbeträge erfasst, der Zinsertrag aus der Aufzinsung der korrespondierenden Forderung ist dann aber als Umsatz zu erfassen (IAS 18.IE8).
Tz. 136
Bei einem Tausch von Gütern oder Dienstleistungen gegen Güter oder Dienstleistungen wird nur bei art- oder wertmäßig unterschiedlichen Gütern oder Dienstleistungen ein Umsatz generiert (IAS 18.12). Die Umsatzhöhe entspricht dabei dem Zeitwert der erhalten Güter oder Dienstleistungen unter Anpassung gegebenenfalls zusätzlich geleisteter oder erhaltener Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente. Ist der Zeitwert der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht verlässlich ermittelbar, ist der Zeitwert der aufgegebenen Güter für die Umsatzbemessung heranzuziehen (IAS 18.12).
Die Übertragung von Vermögenswerten durch Kunden gegen den Erhalt von Dienstleistungen oder Gütern stellt nach IFRIC 18 ein Tauschgeschäft im Sinne von IAS 18 dar (IFRIC 18.13). IFRIC 18 bezieht sich primär auf Transaktionen in der Versorgungswirtschaft, wenn beispielsweise ein Kunde einem Stromnetzanbieter eine Umspannstation oder Zahlungsmittel zur Errichtung einer Umspannstation überträgt, um an das Stromnetz angeschlossen zu werden oder einem Wasserversorger Wasserrohre überträgt, um an die Wasserversorgung angeschlossen zu werden (IFRIC 18.1, .IE1 ff.). Die Übertragung muss dabei nicht direkt durch den Endkunden, sondern kann auch über einen Bauträger erfolgen (IFRIC 18.3). Ein weiteres in IFRIC 18 behandeltes Beispiel ist das Outsourcing der IT-Abteilung bei gleichzeitiger Übertragung der vorhandenen IT-Ausrüstung, wodurch sich die vom Kunden zu entrichtenden Dienstleistungsentgelte reduzieren (IFRIC 18.3, .IE6). Die übertragenen Vermögenswerte sind mit ihrem Zeitwert seitens des umsatzgenerierenden Unternehmens zu aktivieren und (später) als Umsatz zu erfassen (IFRIC 18.9 ff.). Die Umsatzerfassung erfolgt oftmals nach dem Aktivierungszeitpunkt der übertragenen Vermögenswerte, was eine passivische Abgrenzung des Gegenwerts der übertragenen Vermögenswerte erfordert. Die Umsatzerfassung bestimmt sich nach der im Gegenzug zu erbringenden Dienstleistung entsprechend der allgemeinen Regeln des IAS 18 (IFRIC 18.13 ff.), vgl. Tz. 147 ff. Die Dienstleistung kann dabei eine Einmalleistung sein, wie der Anschluss an das Stromnetz, oder sich auf einen längeren Zeitraum beziehen, wie der Zeitraum, für den die IT-Dienstleistungen vergünstigt zu erbringen sind (IFRIC 18.IE1 ff.).
Den Tausch von art- und wertmäßig unterschiedlichen Werbeleistungen behandelt SIC 31. Hierbei bemisst sich entgegen den allgemeinen Vorsc...