Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Tz. 123
IFRS 15 enthält umfangreiche Vorgaben für qualitative und quantitative Anhangangaben in Zusammenhang mit Umsatzerlösen, die den Abschlussadressaten in die Lage versetzen sollen, die Art, den Betrag, den Zeitpunkt und die Unsicherheit von Umsätzen und Cashflows aus Kundenverträgen einzuschätzen. So sind detaillierte Angaben zu Kundenverträgen, wesentlichen Entscheidungen bei der Anwendung von IFRS 15 und mit diesen zusammenhängenden Schätzänderungen sowie zu aktivierten Auftragserlangungs- oder -durchführungkosten i. S. v. IFRS 15.91 und IFRS 15.95 erforderlich (IFRS 15.110).
Tz. 124
Bezogen auf Kundenverträge sind die folgenden Angaben zu tätigen, sofern kein separater Ausweis in der Gesamtergebnisrechnung erfolgte (IFRS 15.113 ff.):
- Umsätze aus Kundenverträgen, die gegebenenfalls in Kategorien aufzuspalten sind, wenn dies für ihre Einschätzung erforderlich ist. Beispielsweise kann eine Aufspaltung nach Art des Produkts oder der Dienstleistung, nach Regionen, nach Märkten, nach Kunden oder nach Fristigkeit erfolgen (IFRS 15.B89). Ferner ist der Zusammenhang zwischen den aufgespaltenen Umsätzen und den in der Segmentberichterstattung dargestellten Umsätzen darzulegen (IFRS 15.IE210 f.).
- Wertminderungen auf Forderungen und Vermögenswerte aus Kundenverträgen.
Tz. 125
Hinsichtlich der Bilanzposten im Zusammenhang mit Kundenverträgen bestehen folgende Angabepflichten (IFRS 15.116, .118):
- Buchwerte der Forderungen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus Kundenverträgen zum Periodenanfang und -ende
- Periodenumsätze, die zum Periodenanfang in den Buchwerten von Schulden aus Kundenverträgen enthalten waren
- Periodenumsätze aus Leistungsverpflichtungen, die in vorangegangenen Perioden erfüllt wurden, z. B. aufgrund von Änderungen des Transaktionspreises
- Darlegung der wesentlichen Bestandsänderungen der Berichtperiode bei den Vermögenswerten und Schulden aus Kundenverträgen
Tz. 126
Ferner sind ausführliche Angaben zu den Leistungsverpflichtungen erforderlich, wie die übliche Art ihrer Erfüllung, die wesentlichen Zahlungsbedingungen sowie Rücknahme-, Rückerstattungs- und Gewährleistungsverpflichtungen (IFRS 15.119). Darüber hinaus ist das Verhältnis von Erfüllungs- zu Zahlungszeitpunkten und der Effekt aus diesen auf Vermögenswerte und Schulden aus Kundenverträgen zu erläutern (IFRS 15.117).
Tz. 127
Des Weiteren ist die Summe der Transaktionspreise zum Periodenende anzugeben, die auf noch nicht erfüllte Leistungsverpflichtungen entfällt, d. h. die erwarteten künftigen Umsatzerlöse aus bestehenden Kundenverträgen (IFRS 15.120(a)). In diesem Zusammenhang ist ferner quantitativ oder qualitativ zu erläutern, wann mit der entsprechenden Umsatzrealisierung aus diesen Leistungsverpflichtungen zu rechnen ist (IFRS 15.120(b)). Aus Vereinfachungsgründen kann auf die Angabe verzichtet werden, wenn entweder die Leistungsverpflichtung Teil eines Vertrags ist, der insgesamt eine Laufzeit von maximal einem Jahr hat oder die Laufzeit zwar länger ist, es sich aber um einen Vertrag handelt, bei dem das Recht auf Vergütung mit der Leistungserbringung zeitlich zusammenfällt, wie beispielsweise bei langfristigen Dauerschuldverhältnissen (IFRS 15.121, .B16). Daraus ergibt sich eine Angabepflicht lediglich für langfristige komplexe Verträge, wie Auftragsfertigungen oder Mehrkomponentengeschäfte. Wurde von der Vereinfachungsregel Gebrauch gemacht, ist dies anzugeben (IFRS 15.122). Schließlich ist anzugeben, ob Vergütungsbestandteile nicht in den Transaktionspreis einbezogen wurden und damit einhergehend auch nicht bei der Angabe der noch nicht erfüllten Leistungsverpflichtungen, da es sich beispielsweise um unsicherheitsbehaftete variable Vergütungen handelt, die nicht in dem Transaktionspreis zu berücksichtigen sind, vgl. Tz. 57 (IFRS 15.122, .56 ff.).
Tz. 128
Wesentliche darzulegende Entscheidungen bei der Anwendung von IFRS 15 beziehen sich einerseits auf die Darlegung und Begründung der Methoden zur Feststellung des Fertigstellungsgrads bei zeitraumbezogenen Leistungsverpflichtungen sowie die Beurteilung, wann der Kunde Kontrolle über den Vertragsgegenstand bei zeitpunktbezogenen Leistungsverpflichtungen erlangt (IFRS 15.123 ff.). Andererseits sind Angaben zur Bestimmung und Aufteilung des Transaktionspreises auf die vertraglichen Leistungsverpflichtungen erforderlich (IFRS 15.126).
Tz. 129
Bezogen auf aktivierte Auftragserlangungs- und -durchführungskosten (vgl. Tz. 98 f.) ist anzugeben, wie deren Höhe ermittelt wurde, die Art ihrer Amortisation, ihre Buchwerte zum Periodenende separiert nach Art des Vermögenswerts sowie sämtliche Amortisations- oder Wertminderungsbeträge der Periode (IFRS 15.127 f.).
Tz. 130
Schließlich ist anzugeben, ob aus Vereinfachungsgründen auf die Berücksichtigung signifikanter Finanzierungskomponenten von Laufzeiten unter einem Jahr bei der Umsatzermittlung (vgl. Tz. 58) oder auf die Aktivierung von Auftragserlangungskosten verzichtet wurde (vgl. Tz. 98) (IFRS 15.129).