(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall einer in Artikel 91 oder Artikel 92 erläuterten Gruppenabwicklung der nationale Finanzierungsmechanismus jedes Instituts, das Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe dieses Artikels beiträgt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schlägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Institute, die Teil der Gruppe sind, erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 91 und Artikel 92 einen Finanzierungsplan vor.
Der Finanzierungsplan wird nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den Artikeln 91 und 92 vereinbart.
(3) Der Finanzierungsplan umfasst Folgendes:
a) |
eine Bewertung gemäß Artikel 36 in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe, |
b) |
die Verluste, die von jedem betroffenen Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auszuweisen sind; |
c) |
für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilseignern und Gläubigern erleiden würde; |
e) |
der Gesamtbeitrag der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form des Beitrags; |
f) |
die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der nationalen Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaats, in dem die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, damit der Gesamtbeitrag nach Buchstabe e aufgebracht werden kann; |
g) |
den Betrag, den der nationale Finanzierungsmechanismus jedes betroffenen Unternehmen der Gruppe zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, und die Form dieser Beiträge; |
h) |
den Betrag der Kredite, den die Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, durch Institute, Finanzinstitute oder sonstige Dritte gemäß Artikel 105 in Anspruch nehmen können; |
i) |
einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, der gegebenenfalls verlängert werden kann. |
(4) Die Grundlage für den in Absatz 3 Buchstabe f genannten Beitrag steht im Einklang mit Absatz 5 dieses Artikels sowie den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.
(5) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wurde, wird bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes nationalen Finanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes berücksichtigt:
a) |
der Anteil der risikogewichteten Vermögenswerte der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungs-finanzierungsmechanismus ansässig sind; |
b) |
der Anteil der Vermögenswerte der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind; |
c) |
der Anteil der Verluste, die die Gruppenabwicklung erforderlich machen, die in den Unternehmen der Gruppe entstanden sind, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungs-finanzierungsmechanismus stehen, und |
d) |
der Anteil der Mittel der Gruppenfinanzierungsmechanismen, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie unmittelbar den Unternehmen der Gruppe zugutekommen, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind. |
(6) Die Mitgliedstaaten legen im Voraus Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass jeder nationale Finanzierungsmechanismus seinen Beitrag zur Finanzierung der Gruppenabwicklung unbeschadet des Absatzes 2 unverzüglich leisten kann.
(7) Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es den Gruppenfinanzierungsmechanismen unter den in Artikel 105 festgelegten Voraussetzungen gestattet ist, bei Instituten, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtsordnung unterliegenden nationalen Finanzierungsmechanismen für die Kredite, die von den Gruppenfinanzierungsmechanismen im Einklang mit Absatz 7 aufgenommen wurden, Garantien stellen können.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Gruppenfinanzierungsmechanismen ergeben, allen nationalen Finanzierungsmechanismen entsprechend ihren gemäß Absatz 2 festgelegten Beiträgen zur Finanzierung der Abwicklung zugeteilt werden.