(1) 1Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Steuerbestimmungen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 Sondermaßnahmen treffen, um folgende Umsätze oder einige von ihnen nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, sofern diese nicht für eine endgültige Verwendung und/oder einen Endverbrauch bestimmt sind und sofern der beim Verlassen der nachfolgend in den Teilen A bis E bezeichneten Regelungen oder Sachverhalte geschuldete Mehrwertsteuerbetrag der Höhe der Abgabe entspricht, die bei der Besteuerung dieser Umsätze im Inland geschuldet worden wäre:
aa) | die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen; |
bb) | die Lieferungen von Gegenständen,
2Die Orte im Sinne der Buchstaben a), b), c) und d) sind diejenigen, die in den geltenden Zollvorschriften der Gemeinschaft als solche definiert sind; |
cc) | die Dienstleistungen, die mit den unter Teil B genannten Lieferungen von Gegenständen zusammenhängen; |
dd) | die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen,
2Mitgliedstaaten, die von der unter Buchstabe a) vorgesehenen Möglichkeit für in Zollagern bewirkte Umsätze Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie andere Lagerregelungen als Zollagerregelungen definiert haben, die die Anwendung der Bestimmung des Buchstabens b) auf die gleichen Umsätze ermöglichen, die mit in Anhang J aufgeführten Gütern in diesen einer anderen als der Zollagerregelung unterliegenden Lagern bewirkt wurden; |
ee) | die Lieferungen
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3Abweichend von Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 wird die nach Unterabsatz 1 geschuldete Steuer von der Person geschuldet, die veranlaßt, dass die Gegenstände die in diesem Absatz aufgeführten Regelungen oder Sachverhalte verlassen.
4Ist das Verlassen der in diesem Absatz genannten Regelungen oder Sachverhalte mit einer Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 verbunden, so trifft der Einfuhrmitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um eine Doppelbesteuerung innerhalb des Landes zu vermeiden.
5(1a) Mitgliedstaaten, die von der Erleichterung nach Absatz 1 Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, die unter eine der Regelungen oder unter einen der Sachverhalte nach Artikel 16 Absatz 1 Teil B fallen, denselben Vorschriften unterliegt, die auf Lieferungen v...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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