Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29e[1] [Bis 08.08.2019: und 93 Absatz 2 Nummer 3] des Soldatengesetzes entsprechend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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