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§ 14 ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften / 2.3 Kennzahlen und Ziele: ESRS S3-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

Dr. Josef Baumüller
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Rz. 62

Die Angabepflicht ESRS S3-5 konkretisiert und ergänzt die Mindestangabepflichten gem. ESRS 2 MDR-T ("Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben"; § 3 Rz 173 ff.). Sie zielt auf Darstellungen dazu, inwieweit das Unternehmen terminierte und ergebnisorientierte Ziele verwendet für seine Fortschritte bei der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen und/oder für das Vorantreiben wesentlicher positiver Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und/oder für die Bewältigung wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften (ESRS S3.40 f.).

 

Rz. 63

Gefordert ist eine Darstellung des Prozesses der Zielfestlegung. Dies umfasst Angaben dazu, ob bzw. inwieweit ein Dialog mit den betroffenen Gemeinschaften oder ihren rechtmäßigen Vertretern stattfindet bzw. mit glaubwürdigen Stellvertretern, die Einblick in ihre Situation haben, soweit es folgende Aspekte betrifft (ESRS S3.42):

  • die Festlegung von Zielen,
  • die laufende Leistungsfeststellung vor dem Hintergrund dieser Ziele sowie
  • etwaige Schlussfolgerungen und Verbesserungsbedarfe, die Unternehmen aus diesem Vergleich von Zielen und Leistung ableiten.
 

Rz. 64

Zu den Inhalten der festgelegten Ziele lässt ESRS S3 einen hohen Freiheitsgrad. Zur formalen Gestaltung dieser Ziele enthalten die Anwendungsanforderungen zahlreiche Empfehlungen:

  • Die Ergebnisse, die ein Unternehmen bei betroffenen Gemeinschaften erzielen möchte, sollten so spezifisch wie möglich wiedergegeben werden, in einer messbaren und verifizierbaren Form, unter Beachtung des Grundsatzes der zeitlichen Stetigkeit und, sofern zutreffend, mit Verweisen auf Standards und Rahmenwerke, auf die sich das Unternehmen bei seiner Zielfestlegung bezieht (ESRS S3.AR44).
  • Es sollte klar unterschieden werden, ob sich ...

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